Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(192) 
Die Schullehrer haben die von ihnen zu fertigenden Verzeichnisse an die betreffenden 
Pfarrer abzugeben, welche sie zu prüfen, so weit nöthig zu berichtigen und zu unterzeichnen 
und nebst den von ihnen zu fertigenden Verzeichnissen an die vorgesetzten Superintendenten 
einzureichen haben. Letztere haben dieselben ebenfalls zu prüfen und, so weit nöthig, zu 
vervollständigen, hierauf aber an die weltlichen Coinspectionen, welche in den meisten Fällen 
auch die Gerichts= und Hypothekenbehörde sein werden, abzugeben. Wenn jedoch die welt- 
liche Coinspection mit der Hypothekenbehörde nicht identisch ist, so haben der geistliche und 
weltliche Inspector gemeinschaftlich die Verzeichnisse zu prüfen, zu berichtigen, und an die 
Hypothekenbehbrde einzureichen. Die Administratoren von Kirchenärarien und Stiftungen 
endlich haben die Verzeichnisse an die ihnen vorgesetzte Inspection zu gleichem Behufe ein- 
ureichen. 
Da die genaue Angabe der betreffenden Rechte wesentlich dazu beitragen wird, daß die 
Eintragung keines derselben übersehen werde, so erwartet Man, daß die Geistlichen und Schul- 
lehrer, die Verwalter der Kirchenärarien und milder Stiftungen, sowie auch die Inspections= 
behörden allen Fleiß anwenden werden, solche vollständig und möglichst übersichtlich, auch 
mit thunlichster Beschleunigung anzufertigen. 
Dresden, am isten Juni 1844. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
In Abwesenheit und im Auftrage des Ministers 
D. Hübel. 
Hevmann. 
  
Letzte Absendung: am 20sten Juni 1844.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.