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Gesez-und Vew“ rdnungsblall
für das Königreich Sachsen,
10%# Stück vom Jahre 1844.
W36.) Verordnung,
das Färben und Bemalen der Conditor-, Zuckerbäcker= und Pfefferküchler=
waaren mit der Gesundheit schädlichen Farben betreffend;
vom 30sten Mai 1844.
Obwohl durch das Generale vom Zten August 1798, die mit schädlichen Ingredienzien ge—
faͤrbten Zucker- und Conditoreiwaaren betreffend, sowie durch die Verordnung vom 30sten
April 1836, das Verbot des Bemalens der Pfefferkuchen mit der Gesundheit schädlichen Far-
ben betreffend, die Verwendung schädlicher Farbestoffe zum Färben und Bemalen der Conditor-,
Zuckerbäcker= und Pfefferküchlerwaaren aller Art streng untersagt worden ist, so sind voch
Contraventionen gegen diese Anordnung neuerdings nicht nur vorgekommen, sondern haben
auch durch Unkenntniß der hier einschlagenden Auswahl der unschädlichen und zu der hier in
Rede stehenden Verwendung erlaubten Farben entschuldigt werden wollen.
Um nun die hier so leicht möglichen Unglücksfälle zu verhüten, wird hierdurch Folgendes
verordnet:
1.) Zum Färben und zum Bemalen der Conditorei-, Zuckerbäcker= und Pfefferküchler-
waaren, wohin auch die nicht zum Genusse bestimmten, aus Stärke, Traganth und Zucker
hergestellten Devisen und Trageen nebst den Oblaten gehören, dürfen nur folgende Farben
angewendet werden: die sogenannten Venetianischen Saftfarben für Conditoren, Säfte aus
Spinat und andern unschädlichen Kräutern, Saftgrün, Kaffeegrün, Indigo und die daraus
bereiteten Farben, wie blauer Carmin, Neublau, Waschblau, Indigertract, neutralisirte In-
digolbsung, Lasursteinblau oder künstlichen Ultramarin, reines Berlinerblau, Holz= und Beeren-
blau; Safran, Saflor, Curcuma, Schüttgelb und andere gelbe Lackfarben, Orlean, Ocker,
Cochenille und der daraus bereitete rothe Carmin, rothe Lackfarben aller Art, wie Kugellack,
Florentiner Lack, Krapplack, Saft von Rüben, Kirschen, Scharlachbeeren, Fernambuck, Al-
kanna, Sandel= und Campecheholz, Umbra, rothe und braune Terra di Siena, Lakritzensaft,
Sepia, Tusche, Ruß, Beinschwarz, weißgebrannt Hirschhorn, Stärke, Kreide, geriebene Eier-
schaalen, Gyps, Thon, Talk, Schwerspath, echte Gold= und Silberblätter, echte Bronzen.
2.) Zu aller und jeder Verwendung für Conditorei-, Zuckerbäcker= und Pfefferküchler-
waaren ungeeignet und daher unbedingt verboten sind:
1844.
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