Metadaten : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Belastung

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874

876

879
880

881

über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung
und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung
in  das  Grundbuch  erforderlich,  soweit
nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.

Vor  der  Eintragung  sind  die  Beteiligten
  an  die  Einigung  nur  gebunden,
  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich
  oder  notariell  beurkundet,

oder  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben

oder  bei  diesem  eingereicht  sind  oder
wenn  der  Berechtigte  dem  anderen
Teile  eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  entsprechende  Eintragungsbewilligung
  ausgehändigt  hat.
877,  878,  879,  880,  892.

Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,

mit  dem  ein  Grundstück  belastet  wird,
kann  zur  näheren  Bezeichnung  des
Inhalts  des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung

  Bezug  genommen
werden,  soweit  nicht  das  G.  ein
anderes  vorschreibt.  877.

Ist  ein  Recht  an  einem  Grundstücke

mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,

so  ist  zur  Aufhebung  des  belasteten
Rechtes  die  Zustimmung  des  Dritten
erforderlich.  Steht  das  aufzuhebende
Recht  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines
anderen  Grundstücks  zu,  so  ist,  wenn
dieses  Grundstück  mit  dem  Rechte
eines  Dritten  belastet  ist,  die  Zustimmung
  des  Dritten  erforderlich,  es
sei  denn,  daß  dessen  Recht  durch  die
Aufhebung  nicht  berührt  wird.  Die

Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt

oder  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,
zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist
unwiderruflich.  877,  880.

s.  Abteilung  —  Grundstück.

Ist  bei  einer  Rangänderung  mehrerer

Rechte  das  zurücktretende  Recht  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  876
entsprechende  Anwendung.

Der  Eigentümer  kann  sich  bei  der  B.
des  Grundstücks  mit  einem  Rechte

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

321

 

—.

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882

Belastung

die  Befugnis  vorbehalten,  ein  anderes,
dem  Umfange  nach  bestimmtes  Recht
mit  dem  Range  vor  jenem  Rechte
eintragen  zu  lassen.

Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung
in  das  Grundbuch;  die  Eintragung
muß  bei  dem  Rechte  erfolgen,  das
zurücktreten  soll.

Wird  das  Grundstück  veräußert,  so
geht  die  vorbehaltene  Befugnis  auf
den  Erwerber  über.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung

  des  Rechtes,  dem  der  Vorrang
beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne
einen  entsprechenden  Vorbehalt  belastet
worden,  so  hat  der  Vorrang  insoweit
keine  Wirkung,  als  das  mit  dem
Vorbehalt  eingetragene  Recht  infolge
der  inzwischen  eingetretenen  B.  eine
über  den  Vorbehalt  hinausgehende  B.
erleiden  würde.
Wird  ein  Grundstück  mit  einem  Rechte
belastet,  für  welches  nach  den  für  die
Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften
  dem  Berechtigten  im  Falle
des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag
der  Wert  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen
ist,  so  kann  der  Höchstbetrag  des  Ersatzes
  bestimmt  werden.  Die  Bestimmung
  bedarf  der  Eintragung  in
das  Grundbuch.

883  Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf

894
1480

1113

Einräumung  oder  Aufhebung  eines
Rechtes  an  einem  Grundstücke  oder
an  einem  das  Grundstück  belastenden
Rechte  oder  auf  Anderung  des  Inhalts
oder  des  Ranges  eines  solchen  Rechtes
kann  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch
  eingetragen  werden.

s.  Beeinträchligung  —  Grundstück.
Güterrecht  1504,  s.  Erbe  1991.
Hypothek.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise

belastet  werden,  daß  an  denjenigen,

zu  dessen  Gunsten  die  B.  erfolgt,  eine
bestimmte  Geldsumme  zur  Befriedigung
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