Belastung
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874
876
879
880
881
über den Eintritt der Rechtsänderung
und die Eintragung der Rechtsänderung
in das Grundbuch erforderlich, soweit
nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Vor der Eintragung sind die Beteiligten
an die Einigung nur gebunden,
wenn die Erklärungen gerichtlich
oder notariell beurkundet,
oder vor dem Grundbuchamt abgegeben
oder bei diesem eingereicht sind oder
wenn der Berechtigte dem anderen
Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung
entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat.
877, 878, 879, 880, 892.
Bei der Eintragung eines Rechtes,
mit dem ein Grundstück belastet wird,
kann zur näheren Bezeichnung des
Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen
werden, soweit nicht das G. ein
anderes vorschreibt. 877.
Ist ein Recht an einem Grundstücke
mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so ist zur Aufhebung des belasteten
Rechtes die Zustimmung des Dritten
erforderlich. Steht das aufzuhebende
Recht dem jeweiligen Eigentümer eines
anderen Grundstücks zu, so ist, wenn
dieses Grundstück mit dem Rechte
eines Dritten belastet ist, die Zustimmung
des Dritten erforderlich, es
sei denn, daß dessen Recht durch die
Aufhebung nicht berührt wird. Die
Zustimmung ist dem Grundbuchamt
oder demjenigen gegenüber zu erklären,
zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
unwiderruflich. 877, 880.
s. Abteilung — Grundstück.
Ist bei einer Rangänderung mehrerer
Rechte das zurücktretende Recht mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so
finden die Vorschriften des § 876
entsprechende Anwendung.
Der Eigentümer kann sich bei der B.
des Grundstücks mit einem Rechte
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
321
—.
8
882
Belastung
die Befugnis vorbehalten, ein anderes,
dem Umfange nach bestimmtes Recht
mit dem Range vor jenem Rechte
eintragen zu lassen.
Der Vorbehalt bedarf der Eintragung
in das Grundbuch; die Eintragung
muß bei dem Rechte erfolgen, das
zurücktreten soll.
Wird das Grundstück veräußert, so
geht die vorbehaltene Befugnis auf
den Erwerber über.
Ist das Grundstück vor der Eintragung
des Rechtes, dem der Vorrang
beigelegt ist, mit einem Rechte ohne
einen entsprechenden Vorbehalt belastet
worden, so hat der Vorrang insoweit
keine Wirkung, als das mit dem
Vorbehalt eingetragene Recht infolge
der inzwischen eingetretenen B. eine
über den Vorbehalt hinausgehende B.
erleiden würde.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte
belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften
dem Berechtigten im Falle
des Erlöschens durch den Zuschlag
der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen
ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes
bestimmt werden. Die Bestimmung
bedarf der Eintragung in
das Grundbuch.
883 Zur Sicherung des Anspruchs auf
894
1480
1113
Einräumung oder Aufhebung eines
Rechtes an einem Grundstücke oder
an einem das Grundstück belastenden
Rechte oder auf Anderung des Inhalts
oder des Ranges eines solchen Rechtes
kann eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen werden.
s. Beeinträchligung — Grundstück.
Güterrecht 1504, s. Erbe 1991.
Hypothek.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die B. erfolgt, eine
bestimmte Geldsumme zur Befriedigung
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