Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(208 ) 
einer Seits für die Leihhauscasse eine sehr beträchtliche, den nothwendigen Verwaltungs- 
bedarf gefährdende Einbuße herbeiführen, andrer Seits aber, weil daraus für den ordnungs- 
mäßigen Geschäftsgang beim Leihhause eine für das allgemeine Interesse der daselbst Ver- 
kehrenden nachtheilige Störung hervorgehen würde, weshalb denn auch die Befreiung der 
Pfänder unter und bis mit drei Thalern von der Auctionsgebühr seit der im Jahre 1840 
genehmigten Verlängerung der allgemeinen Einlösungsfrist von 6 auf 12 Monate, der 
Schwierigkeiten der practischen Ausführung halber, außer Anwendung geblieben sei. Wenn 
nun bei näherer Erwägung des gestellten Antrages das Gewicht der dafür vorstellig gemach- 
ten Gründe nicht zu verkennen, demnächst aber in Betracht zu ziehen gewesen ist, daß ins- 
besondere den Eigenthümern geringerer Pfänder durch die ihnen gewährte Füglichkeit, die 
Pfänder bis zu dem Tage, wo der Auctionscatalog zum Druck befördert wird, einlösen 
zu können, ein sehr wesentlicher und die im § 15 der Leihhausordnung vom Jahre 1835 
ausgesprochene Immunität von den Auctionsgebühren mindestens aufwiegender Vortheil dar- 
geboten werde, so hat das Ministerium des Innern beschlossen, dem Antrage des Stadtraths 
Statt zu geben, und verordnet daher, daß eine Befreiung der Pfänder unter und bis mit 
drei Thalern, welche nach Ablauf der 1 2 monatlichen Einlösungsfrist etwa noch eingelöst 
werden, nicht einzutreten, vielmehr auch wegen solcher die allgemeine Regel, daß eine solche 
Einlösung nur gegen Erstattung der Auctionsgebühren zulässig sei, Anwendung zu leiden 
habe, indem zugleich dasjenige, was dem entgegen, in § 14 und 18 der unterm 2östen 
August 1843 bestätigten Leihhausordnung der Stadt Dresden bestimmt ist, andurch für 
aufgehoben erklärt wird. 
Dresden, am igten August 1844. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
  
Letzte Absendung: am 27 sten August 1844.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.