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einer Seits für die Leihhauscasse eine sehr beträchtliche, den nothwendigen Verwaltungs-
bedarf gefährdende Einbuße herbeiführen, andrer Seits aber, weil daraus für den ordnungs-
mäßigen Geschäftsgang beim Leihhause eine für das allgemeine Interesse der daselbst Ver-
kehrenden nachtheilige Störung hervorgehen würde, weshalb denn auch die Befreiung der
Pfänder unter und bis mit drei Thalern von der Auctionsgebühr seit der im Jahre 1840
genehmigten Verlängerung der allgemeinen Einlösungsfrist von 6 auf 12 Monate, der
Schwierigkeiten der practischen Ausführung halber, außer Anwendung geblieben sei. Wenn
nun bei näherer Erwägung des gestellten Antrages das Gewicht der dafür vorstellig gemach-
ten Gründe nicht zu verkennen, demnächst aber in Betracht zu ziehen gewesen ist, daß ins-
besondere den Eigenthümern geringerer Pfänder durch die ihnen gewährte Füglichkeit, die
Pfänder bis zu dem Tage, wo der Auctionscatalog zum Druck befördert wird, einlösen
zu können, ein sehr wesentlicher und die im § 15 der Leihhausordnung vom Jahre 1835
ausgesprochene Immunität von den Auctionsgebühren mindestens aufwiegender Vortheil dar-
geboten werde, so hat das Ministerium des Innern beschlossen, dem Antrage des Stadtraths
Statt zu geben, und verordnet daher, daß eine Befreiung der Pfänder unter und bis mit
drei Thalern, welche nach Ablauf der 1 2 monatlichen Einlösungsfrist etwa noch eingelöst
werden, nicht einzutreten, vielmehr auch wegen solcher die allgemeine Regel, daß eine solche
Einlösung nur gegen Erstattung der Auctionsgebühren zulässig sei, Anwendung zu leiden
habe, indem zugleich dasjenige, was dem entgegen, in § 14 und 18 der unterm 2östen
August 1843 bestätigten Leihhausordnung der Stadt Dresden bestimmt ist, andurch für
aufgehoben erklärt wird.
Dresden, am igten August 1844.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
Letzte Absendung: am 27 sten August 1844.