Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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§#13.Das Schiffexpatent verliert, wenn der Inhaber bei Ausstellung desselben Un- 
terthan des patentirenden Staats war mit dem Auphören dieses Unterthanenverhältnisses 
seine Gültigkeit. 
Die Wiedereinziehung eines Schifferpatents steht nur dem Staate zu, welcher dasselbe 
ausgestellt hatte. 
Die zuständige Polizeibehörde hat das Schifferpatent zurückzunehmen, wenn dieselbe 
sich davon überzeugt hat, daß der Inhaber untauglich, oder daß dessen Beibehaltung mit 
der Ordnung und Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs nicht vereinbar ist. Letzteres kann 
namentlich dann angenommen werden, wenn ein Schiffsführer wegen Trunksucht, wieder- 
holter Elbzolldefrauden, Betrugs, Fälschung oder anderer Verbrechen gegen das Eigenthum 
bestraft worden ist. 
§ 14. Wer es unternimmt, Schifffahrt oder Holzflößerei auf der Elbe zu treiben, 
ohne die nach den §§ 9. 12. erforderlichen Patente erlangt zu haben, verfällt in eine, 
nach Ermessen der entscheidenden Behörde, auf 
20—25 Thlr. — — für ein Dampfschiff, 
10—20 — — für ein Segelschiff, 
5—10 — für ein Floß 
zu bestimmende Ordnungsstrafe. 
§ 15. Wer sich des, für einen anderen Führer oder ein anderes Fahrzeug ausgestell- 
ten oder eines bereits ungültig gewordenen oder widerrufenen Patentes fülschlich bedient, 
unterliegt derselben Strafe, jedoch mit einer Verschärfung von 10 Thalern. 
16. Führt ein patentirter Schiffs= oder Floßführer sein Schiffer= oder Schiffs- 
patent auf einer Reise nicht bei sich, so hat er eine Ordnungsstrafe von 5 Thalern verwirkt. 
§ 17. Die in den §#§#. 14. 15. 16. angedroheten Strafen sind für jede Reise, Hin- 
und Rückfahrt zusammengenommen, nur einmal zu erlegen und die Nachweisung eines auf 
dieser Reise bereits anhängig gewordenen Verfahrens schließt die Wiederholung des letzteren 
wegen derselben Uebertretung an einem anderen Orte aus. Werden jedoch die in jenen 
S# erwähnten Uebertretungen bei folgenden Reisen wiederholt, so wird die Strafe im ersten 
Wiederholungsfalle auf das anderthalbfache, im zweiten und jeden fernern Wiederholungs- 
falle aber auf das Doppelte des einfachen Betrages erhöht. 
Zum Art. V. 
§ 18. Die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung über Veröffentlichung der Fracht- 
preise durch den Druck ist aufgehoben. 
Zum Art. VI. 
§ 19. An die Stelle dieses Artikels treten folgende Bestimmungen:
	        
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