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dessen Verbesserung getroffenen Maaßregeln und die etwa eingetretenen neuen Hindernisse
einer regelmäßigen Schifffahrt zu untersuchen und festzustellen.
Zum Art. XXX.
57. Die dritte Revisions-Commission wird sich fünf Jahre nach dem Eintritte der
Wirksamkeit dieser Additional-Acte versammeln.
Dieselbe hat vor Beendigung ihrer Berathungen Zeit und Ort der nächsten Zusammen-
kunft festzustellen.
Zum Art. XXXlI.
§ 58. Insoweit durch diese Additional-Acte keine Aenderungen ausgesprochen sind,
bleiben die Bestimmungen der Elhschifffahrts-Acte vom 23. Juni 1821. in Kraft.
Zum Art. XXX III.
* 59. Diese Additional-Acte soll, nachdem die vorbehaltenen Natificationen derselben
spätestens binnen 3 Monaten ausgewechselt sein werden, mit dem 1. October 1844 in
Wirksamkeit treten und schon vor diesem Zeitpuncte von allen Uferstaaten öffentlich verkün-
digt und durch den Druck bekannt gemacht werden.
Zu Urkund dessen ist dieselbe in eilffacher Urschrift von den Eingangs genannten Be-
vollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden.
Geschehen zu Dresden den 13. April, im Jahre Eintausend Achthundert Vierzig Vier.
Karl Wehner.
Eduard Nicolaus Ritter von Henneberg.
Carl Friedrich Heinrich Albert Gustav Wendt.
Dr. Otto Carl Franz Klenze.
Carl Philipp Francke.
Leopold Friedrich Heinrich Wendt.
August Ludwig von Behr.
Dr. Heinrich Brehmer.
Dr. Gustav Heinrich Kirchenpauer.