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lenburg'schen Elbzollhebungsstellen abgegebenen, Declarationen und eine Verkürzung der dort
zu entrichten gewesenen Zollbeträge, so wird der Schiffer bei der betreffenden Königlich Säch-
sischen oder Königlich Preußischen Rewvisionsstelle nicht abgefertigt, bevor er nicht daselbst,
behuf Aushändigung an den gemeinschaftlichen Elbzoll-Commissar, 1.) die verkürzten Zoll-
gefälle nachgezahlt und zugleich 2.) Strafe und Kosten erlegt oder dieserhalb Sicherheit be-
stellt hat.
Art. VIII. Wenn die in der Auffahrt zu Wittenberge anlangenden Schiffe dort we-
gen angelegter Begleitschein-Controle ohne specielle Revision zur Weiterfahrt abgefertigt wer-
den sollen, so ist, bevor letzteres geschieht, davon jedesmal der gemeinschaftliche Elbzoll-
Commissar zu benachrichtigen und auf dessen Verlangen der Schiffer vor seiner Weiterfahrt
zur Bestellung einer besondern Sicherheit für die bei den passirten Hannoverschen, Däni-
schen und Mecklenburg'schen Elbzoll-Erhebungsstellen etwa zu wenig entrichteten Gefälle an-
zuhalten.
Rücksichtlich derjenigen Elbzollämter, bei welchen der Schiffer seine Ladung nach dem
Manifeste verzollt zu haben nachweist, soll jedoch diese Sicherheit nicht höher als auf ein
Drittheil der bezahlten Zollbeträge sich belaufen.
Art. IX. Für die elbniederwärts zur Verschiffung in oder durch die Hanno-
verschen, Dänischen oder Mecklenburg'schen Zollgeleite bestimmten Ladungen bildet das
Hauptzollamt Wittenberge die gemeinschaftliche Anmeldungs= und Reoisionsstelle.
Ergiebt sich durch die daselbst vorgenommene Revision eine unrichtige Manifestatton
solcher Ladungen dahin, daß zu derselben gehörende Gegenstände entweder gar nicht, oder
in zu geringer Menge, oder in einer Gattung, welche die Zollfreiheit oder die Anwendung
eines geringern Zollsatzes zur Folge gehabt haben würde, declarirt sind, so wird rücksicht-
lich dieser Güter der davon für die Hannoverschen, Dänischen und Mecklenburg'schen Elb-
zollgeleite, welche die verschwiegenen oder unrichtig angegebenen Güter nach Inhalt des
Manifestes oder der sonst über die Ladung sprechenden Papiere erreichen sollten, zu erle-
gende Zoll als defraudirt angenommen und es findet auch auf diese Fälle der Art. VII.
Anwendung.
Art. X. Ihre Mjestäten die Könige von Hannover und Dänemark und Seine Kö-
nigliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin behalten sich, in Gemäßheit der
Elbschifffahrts-Acte, das Recht zur speciellen Revision derjenigen Ladungen, welche Witten-
berge in der Niederfahrt nicht passirt haben und in der Auffahrt nicht zu erreichen be-
stimmt sind, so wie zur allgemeinen Reoision aller Fahrzeuge ausdrücklich vor.
6 Art. XI. Dieser Vertrag tritt gleichzeitig mit der Schlußacte der zweiten Elbschiff-
fahrts-Revisions-Commission in Wirksamkeit.