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Gegen diese, sowie überhaupt gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung begründe-
ten Präjudize wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugestanden.
Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ouittungsbücher
sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Vollstreckung in die
bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse keineswegs
ausgeschlossen werden.
2c. ꝛc.
9590.) Verordnung,
die Richtung der Sichsisch-Schlesischen Eisenbahn zwischen Löbau und der
Königlich Preußischen Grenze betreffend;
vom 16ten October 1844.
Des Directorium der Sächsisch -Schlesischen Eisenbahngesellschaft hat dem Ministerium
des Innern fernerweit die Pläne und Profile für die fünfte, von der Stadt Löbau bis
zur Königl. Preußischen Grenze bei Nieder-Sohland reichende Abtheilung der Sachsisch-
Schlesischen Eisenbahn vorgelegt und deren Genehmigung, auch unerwartet der Ueberreichung
der noch nicht vollständig bearbeiteten Detailpläne für die vierte Bahn-Abtheilung von
Bautzen bis Löbau unter dem Vorstellen beantragt, daß von der Möglichfeit des unver-
weilten Angriffs der auf der fünften Section Lorkommenden aufhältlichen Erd= und Kunst-
arbeiten die Innehaltung des festgestellten Bauplans bedingt erscheine.
Wenn nun das Ministerium des Innern, in Berücksichtigung der angeführten Gründe,
diesem Antrage statt zu geben für unbedenklich befunden und die vorgelegten Pläne, wie-
wohl vorbehältlich der noch ausgesetzt gebliebenen definitiven Bestimmung über die Lage
des Bahnhofes bei Löbau, genehmigt hat, so wird auf Grund derselben hiermit bekannt
gemacht, daß die Richtungslinie der Sächsisch--Schlesischen Eisenbahn auf der Strecke von
Löbau bis zur Preußischen Grenze innerhalb der nachbenannten Flurbezirke:
Löba
Körbigsdorf,
Wendisch-Paulsdorf,
Georgewitz,
Wendisch-Cunnersdorf,
Rosenhain,
Dolgewitz,
Zoblitz und
Nieder-Sohland
1844.