Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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ser Eigenschaft vorhanden ist, letzterer von dem an einem Grundftücke, für welches sie das 
Folium im Grund= und Hypothekenbuche anzulegen haben, zur Zeit noch ohne Confirma- 
tion und Consens, oder doch ohne Consens bestehenden Familienfideicommisse alsbald und 
noch bevor wegen des Foliums der öffentliche Aufruf nach § 234 des Gesetzes vom 6ten 
November 1843 erlassen wird, Nachricht zu geben, damit sie die erforderlichen Veranstal- 
tungen treffen könne. 
Sollte wegen eines entgegenstehenden Widerspruchs des Besitzers, oder weil in Bezug 
auf die Familienfideicommißeigenschaft des Grundstücks Zweifel sich erhüben, welche noch 
der nähern Erörterung, nach Befinden richterlicher Entscheidung bedürften, die nachgesuchte 
Confirmation und Consensertheilung nicht sogleich erfolgen können, so ist darum der Anle- 
gung des Foliums kein Anstand zu geben, es ist jevoch solchenfalls der Vorschrift in § 236 
des Gesetzes eben so nachzugehen, als wenn auf den öffentlichen Aufruf gegen den Inhalt 
des Foliums die Einwendung, daß die Familienfideicommißeigenschaft des Grundstücks nicht 
bemerkt worden, gemacht worden wäre. 
Wären endlich Familienfideicommisse an Grundstücken bereits vor Publication der er- 
läuterten Prozeßordnung, in der Oberlausitz vor dem Gesetze vom 23sten Januar 1836 
bestätigt und nur die Consensertheilung nicht hinzugefügt worden, so haben die Grund- 
und Hypothekenbehörden bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher die Familienfidei- 
commißeigenschaft solcher Grundstücke auf den Folien derselben Amtshalber, mit Angabe des 
Tages der erfolgten Confirmation, zu bemerken, ohne ein Gesuch um nachträgliche Consens- 
ertheilung erwarten zu dürfen. 
Dresden, am 19ten December 1844. 
Ministerium der Jnstiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
4) Verordyung, 
einige weitere Bestimmungen zu Ausführung des Gesetzes vom 6ten November 
1843 enthaltend; 
vom 20sten December 1844. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken- 
wesen betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz- und Verordnungsblatt v. J. 1843, 
Seite 189 fg.), sind einige weitere Bestimmungen, theils allgemeiner Art, theils in besonderer 
Beziehung auf die bei den Appellationsgerichten zu Dresden und zu Budissin zu Lehn ge- 
henden Immobilien und vornehmlich auf Lehngüter, nothwendig gefunden worden, und wird 
demnach mit Genehmigung Sr. Königl. Majestät hierdurch Folgendes verordnet: 
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