Gu § 219)
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rung, welcher anfänglich, nach dem damaligen Werthe des Gutes und, beziehendlich nach
dem Betrage der bereits vorhandenen Lehnsschulden, über die Hälfte des Gutswerthes
hinausging und daher zunächst nicht als mit Consens versehen zu betrachten war, doch spä-
terhin in demselben Verhältnisse, wie mit dem Werthe des Gutes auch die consensuable
Summe sich erhöht, oder ein Aufrücken in Folge des Wegfalls anderer, im Range vor-
anstehender consentirter Forderungen Statt findet, von selbst des lehnsherrlichen Consenses
ebenfalls theilhaftig wird.
§ 17. Rücksichtlich verjenigen Immobilien, über welche die Grund= und Hypotheken-
bücher nach § 208 von den Appellationsgerichten zu Dresden und zu Budissin als Lehn-
höfen, oder unter deren Aufsicht und Leitung von Unterlehnhöfen angelegt werden, sind
es diese Appellationsgerichte, welche bei unbegründet oder unerheblich befundenen Einwen-
dungen gegen den Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs diejenigen, welche durch der-
gleichen Einwendungen vergebliche Erörterungen veranlaßt haben, zu Bezahlung der dadurch
verursachten Kosten anhalten und deshalb Anordnung treffen können.
Dresden, am 20sten December 1844.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
’ 75.) Verordnung,
die Bestellung eines Landtagswahlcommissars betreffend;
vom 27 sten December 1844.
D. nächst den in den Verordnungen vom 15ten November und 1 Sten December dieses
Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 292 und S. 315) gedachten, annoch eine Er-
gänzungswahl für die zweite Kammer der Ständeversammlung in der Stadt Dresden vor-
zunehmen ist und zu deren Leitung
der Regierungsrath von Watzvorf zu Dresden
von dasiger Kreisdirection bestellt wird, so wird solches mit Bezugnahme auf die am
Schlusse erstgedachter Verordnung geschehene Aufforderung zur Nachricht und Nachachtung
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 27 sten December 1844.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein. Kuhn.
Letzte Absendung: am gten Januar 1845.