Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Die  fränkische  Landgerichtsordnung.  154

verwechseln?),  sondern  es  sind  darunter  solche  Lotterien
  zu  verstehen,  welche  einen  eigentlich  betrügerischen
  10)  Zweck  haben,  z.  B.  wenn  der  ausgegebene
  Plan  das  wahre  Verhältniß  nicht  darstellt,
nach  welchem  die  Gewinnste  regulirt  werden  oder
wenn  Jemand  sich  als  Kollekteur  einer  wirklich  bestehenden
  Lotterieanstalt  ausgibt,  von  der  er  nicht
aufgestellt  ist.  —  Nicht  zu  verwechseln  ist  damit
der  Fall,  wenn  ein  wirklich  aufgestellter  Kollekteur
die  Einsätze,  welche  er  empfangen  hat,  der  Anstalt
nicht  verrechnet  oder  nicht  ausliefert.  Hier  ist  der
Thäter  kein  Inhaber  einer  falschen  Lotterie  und
seine  That  kann  sich  als  Unterschlagung  darstellen.
(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Hraris.

1.

Die  fränkische  Landgerichtsordnung,  als  Urkunde  der  Rechtsgewohnheiten

  im  vormaligen  Herzogthum  Franken.

In  den  Motiven  eines  Ansbacher  AGE.  vom
2.  Juli  1823  (die  Nürnberger  Rechtssache  Böhm
gegen  Böhm  betreffend),  aus  denselben  Gründen
bestätigt  durch  OA##E.  v.  15.  Juni  1824,  wurde
die  Ansicht  ausgesprochen,  in  der  Kaiserlichen  Landgerichtsordnung
  des  Herzogthums  Franken  von  1618
seien  die  gemeinsamen  Rechtsgewohnheiten  des  ostfränkischen
  Stammes  niedergeschrieben,  welche  in
und  außer  den  Gränzen  des  Fürstbisthums  Würz-*

  .)  Lith.  Nov.  45  vom  28.  Juni  1814.  Doppelmayr,
S.  107.  Auch  abgedruckt  in  den  Novellen  zur  Cwil-=prozeßordn.
  Bd.  II,  S.  86.

10)  Jede  Lotterie  täuscht  gewissermaßen  die  Schwachen,
welche  auf  Glück  hoffen:  aber  der  Plan  zeigt  dem  Vernünftigen,
  daß  seine  Hoffnung  eine  ganz  schwankende
ist;  es  kann  daher  nicht  jede  Lotterie  für  eine  falsche
angesehen  werden.