Die fränkische Landgerichtsordnung. 154
verwechseln?), sondern es sind darunter solche Lotterien
zu verstehen, welche einen eigentlich betrügerischen
10) Zweck haben, z. B. wenn der ausgegebene
Plan das wahre Verhältniß nicht darstellt,
nach welchem die Gewinnste regulirt werden oder
wenn Jemand sich als Kollekteur einer wirklich bestehenden
Lotterieanstalt ausgibt, von der er nicht
aufgestellt ist. — Nicht zu verwechseln ist damit
der Fall, wenn ein wirklich aufgestellter Kollekteur
die Einsätze, welche er empfangen hat, der Anstalt
nicht verrechnet oder nicht ausliefert. Hier ist der
Thäter kein Inhaber einer falschen Lotterie und
seine That kann sich als Unterschlagung darstellen.
(Fortsetzung folgt.)
Mittheilungen aus der Hraris.
1.
Die fränkische Landgerichtsordnung, als Urkunde der Rechtsgewohnheiten
im vormaligen Herzogthum Franken.
In den Motiven eines Ansbacher AGE. vom
2. Juli 1823 (die Nürnberger Rechtssache Böhm
gegen Böhm betreffend), aus denselben Gründen
bestätigt durch OA##E. v. 15. Juni 1824, wurde
die Ansicht ausgesprochen, in der Kaiserlichen Landgerichtsordnung
des Herzogthums Franken von 1618
seien die gemeinsamen Rechtsgewohnheiten des ostfränkischen
Stammes niedergeschrieben, welche in
und außer den Gränzen des Fürstbisthums Würz-*
.) Lith. Nov. 45 vom 28. Juni 1814. Doppelmayr,
S. 107. Auch abgedruckt in den Novellen zur Cwil-=prozeßordn.
Bd. II, S. 86.
10) Jede Lotterie täuscht gewissermaßen die Schwachen,
welche auf Glück hoffen: aber der Plan zeigt dem Vernünftigen,
daß seine Hoffnung eine ganz schwankende
ist; es kann daher nicht jede Lotterie für eine falsche
angesehen werden.