Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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ses besondern Eintrags nicht, weil der Zweck desselben, möglichen Täuschungen von Seiten 
des Schuldners und bisherigen Besitzers vorzubeugen, schon durch die in 9 150 vorgeschrie- 
bene Eintragung eines Veräußerungsverbots erreicht wird. 
& 32. Nur Gerichte, denen eine zum Richteramte befähigte Person vorsteht, können 
Grund= und Hypothekenbehörden sein und selbstständig Grund= und Hypothekenbücher führen. 
Daraus folgt, daß an Orten, wo bisher noch die Einrichtung bestanden hat, daß Geistliche 
eine dem Pfarrlehne zustehende Gerichtsbarkeit über Grundstücke selbst ausgeübt, Käufe be- 
stätigt, Grundstücke in Lehn gereicht, Hypothekenconsense ertheilt, und über diese Handlungen 
Urkunden ausgefertigt haben, die Geistlichen künftig nicht als Grund= und Hypothekenbehör- 
den fungiren können, sondern diese Function durch hierzu anzustellende Justitiare versehen 
werden muß; dieses gilt unbeschadet der etwa bestehenden Befugnisse zu Erhebung gewisser 
Abgaben bei Besitzveränderungen oder Hypothekenbestellungen (§ 8), sowie hinsichtlich sol- 
cher Grundstücke, bei denen etwa ein wirklicher Lehnsverband oder ein Erbzinsverhältniß oder 
Erbpachtsverhältniß Statt fände, unbeschadet der Bestimmungen in §9§ 11, 12, 13. 
& 33. Als Grund= und Hypothekenbehörde, welcher die Führung des Grund= und 
Hypothekenbuchs zukommt, ist bei getheilter Gerichtsbarkeit dasjenige Gericht zu betrachten, 
welches zeither die Veräußerungen und Verpfändungen von Grundstücken am Orte richterlich 
zu bestätigen gehabt und die Kauf= und Consensbücher gehalten hat. 
Diese Regel gilt auch für die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin, insofern 
in Ansehung gewisser Grundstücke zeither das Verhältniß Statt gefunden hat, daß das Ap- 
pellationsgericht die Veräußerungen und Verpfändungen zu bestätigen hatte, während die 
Lehnsreichung anderswo erfolgte. 
§ 34. Käme es irgendwo vor, daß die Gerichtsbarkeit über Grungstücke dergestalt 
zwischen zwei verschtedenen Gerichten getheilt gewesen wäre, daß dem einen die richterliche 
Bestätigung der Veräußerungsverträge nebst Haltung des Kaufbuchs, dem andern die Best- 
tigung der Verpfändungen nebst Haltung des Consensbuchs zugestanden hätte, so hat, in- 
sofern diese Gerichte sich nicht darüber vereinigen, welches von ihnen der Anlegung und 
Führung des Grund= und Hypothekenbuchs sich zu unterziehen und die Function als Grund- 
und Hypothekenbehörde zu versehen habe, die Commission für Einrichtung der Grund= und 
Hypothekenbücher solches zu bestimmen; durch eine dergleichen Bestimmung werden etwa be- 
stehende Befugnisse der Gerichtsmhaber zu Erhebung gewisser Abgaben bei Besitzveränderun- 
gen oder Hypothekenbestellungen (§ 8) nicht berührt. 
An das zur Grund= und Hypothekenbehörde bestimmte Gericht sind die bei dem andern 
Gerichte vorhandenen Nachrichten und gehaltenen Gerichtsbücher und Acten Behufs des Ge- 
brauchs bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs (§ 213 flg.) und zur fernern Auf- 
bewahrung (§ 240) abzugeben. 
zu § 127. 
§ 35. Bei Gerichten mit stets offener Gerichtsstelle darf das Grund= und Hypothe= zu § 131. 
kenbuch nicht aus dem Gerichtslocale entfernt werden. 
1844. 7
	        
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