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und Hypothekenbehörden für's erste Mal unentgeldlich durch die Commission für Einrichtung
der Grund= und Hypothekenbücher zugetheilt werden, und sie haben sich dieses und keines
andern Papiers dazu zu bedienen, wie denn auch in der Folgezeit, wenn Fortsetzungen des
Grund= und Hypothekenbuchs in neuen Bänden nöthig werden, hierzu nur gutes, dauer-
haftes Papier von gleichem Formate, wie zu den ersten Hypothekenbüchern, zu verwenden ist.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben, sobald das Grund= und Hpypothekenbuch
eines Ortes soweit im Entwurfe vorbereitet ist, daß der öffentliche Aufruf (§ 234) erfol-
gen kann, der Commission den Bedarf an Papier zum Grund= und Hyppothekenbuche, unter
Angabe der Zahl der Grundstücksfolien anzuzeigen und hierauf der Uebersendung des erfor-
derlichen, mit den nothwendigen Abtheilungslinien bedruckten Papiers sich zu gewärtigen.
42. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher
dauerhaft in Leder, mit Sprungrücken, einbinden zu lassen. Der Rücken des Bandes ist
mit der Aufschrift „Grund= und Hypothekenbuch,“ auch mit dem Namen des Ortes und,
wenn das Grund= und Hypothekenbuch in mehrere Bände abgetheilt ist, (§ 152) zur Un-
terscheidung von den übrigen Bänden des nämlichen Grund= und Hypothekenbuchs mit einer
Ziffer oder einem Buchstaben zu versehen. Im letztern Falle können zu mehrerer Bequem-
lichkeit auf dem Rücken jedes Bandes auch noch die darin enthaltenen Grundbuchsnummern
(§* 153, 169) angegeben werden, z. B. Nr. 1 bis 160. Inwendig erhält jeder Band
ein Titelblatt, der darauf anzubringende Titel muß nächst dem Namen des Ortes und, bei
Abtheilungen des Grund= und Hypothekenbuchs eines Ortes in mehrere Bände, der Zahl
oder Litera des Bandes die Benennung des Gerichts enthalten.
43. Die Bestimmung, wonach Gemeindegrundstücke der Regel nach kein Folium zu § 153.
im Grund= und Hypothekenbuche erhalten sollen, ist nur von solchen Grundstücken zu ver-
stehen, welche der ganzen Gemeinde als politischer Corporation zugehören, nicht aber von
solchen, welche zwar Gemeindegrundstücke heißen, aber nur einer einzelnen Klasse der Ge-
meindeglieder zugehören.
Wäre es jedoch ungewiß oder sogar streitig, ob ein Gemeindegrundstück die eine oder
die andere Eigenschaft habe, so kann, wofern nicht etwa nach § 153 das Vorhandensein
von Hypotheken oder andern in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragenden dinglichen
Beschwerungen eine Erörterung oder Ermittelung des wahren Verhältnisses zu dem Zwecke,
damit das Grundstück sein Folium erhalten und der Besitzer richtig eingetragen werden könne,
nöthig macht, von einer solchen Erörterung und Ermittelung und von der Aufstellung eines
Foliums für das Grundstück abgesehen werden.
6 44. Jede Seite des Grund= und Hypothekenbuchs wird vurch senkrechte Linien in zu ## 160 bis
drei Spalten von ungleicher Breite abgetheilt, von denen die erste und schmalste zur linken 165.
Seite für die Nummern der Einträge, die mittlere, breiteste, für die Einträge selbst, und
die dritte zur rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. Diese Abtheilung ist für alle
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