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Dafern es jedoch hierbei nicht blos auf Auskunftsertheilung über örtliche und that-
sächliche Verhältnisse ankäme, sondern zugleich die Erlangung eines rechtsverbindlichen An-
erkenntnisses oder Zugeständnisses bezweckt würde, so haben die Grund= und Hypotheken-
behörden von den fiscalischen Unterbehörden, welche ein dergleichen rechtsverbindliches An-
erkenntniß oder Zugeständniß im Namen des Staatsfiscus ablegen, die Beibringung der
besondern dießfallsigen Genehmigung des Ministeriums der Finanzen zu verlangen.
b) Die in § 230 fg. des Gesetzes vorgeschriebene Vorlegung des vollendeten Ent-
wurfs des Foliums an den Besitzer des Grundstücks haben bei Grundstücken im Staatsei-
genthume die Grund= und Hypothekenbehörden an das Ministerium der Finanzen selbst mit-
telst dahin zu erstattender unmittelbarer Anzeige zu bewirken, und ist dieser Anzeige jedes-
mal eine Abschrift des Entwurfs (vergl. § 112 der Ausführungsverordnung vom 15ten
Februar 1844, Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 37 fg.) beizufügen.
Dresden, am 24sten April 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
22.) Verordnung
an die Justizbehörden, die wider Advocaten und Rechtscandidaten wegen
ihnen beigemessener gemeiner Vergehen einzuleitenden Untersuchungen
betreffend;
vom 13ten Mai 1845.
D. die von den obern Justizbehörden zu führende Diseiplinaraufsicht es nothwendig er-
scheinen läßt, daß dieselben von den Untersuchungen, welche gegen Advocaten und Rechts-
candidaten wegen diesen beigemessener gemeiner Vergehen etwa einzuleiten sind, auf gleiche
Weise, wie in Ansehung der Staatsdiener in dem Gesetze vom 7ten März 1835, § 23
(Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 180) vorgeschrieben ist, zeitig Kennniß
erhalten; so werden hierdurch sämmtliche Gerichtsbehörden angewiesen, in jevem solchen Falle
gleich Anfangs Anzeige davon an das ihnen vorgesetzte Appellationsgericht zu erstatten.
Dresden, den 13ten Mai 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz. 6
ausmann.
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