Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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23.) Verordnung 
wegen Bekanntmachung der zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und 
den Fürstlichen Regierungen jüngerer Linie Reuß getroffenen Verabredung über 
die Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden 
und Dienstbarkeiten verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung 
in dem Territorium des einen, und die verpflichtete im Territorium 
des andern Staats gelegen ist; 
vom 7ten Mai 1845. 
Nachdem die Königlich Sächsische Regierung und die Fürstlichen Regierungen jüngerer Linie 
Reuß eine Vereinbarung über die Grundsätze getroffen haben, nach welchen bei Provoca= 
tionen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten verfahren werden soll, wenn die 
berechtigte Besitzung im Territorium des einen, und die verpflichtete im Territorium des 
andern Staats gelegen ist, ist diesseits die nachstehende Erklärung vom 2 2zsten April dieses 
Jahres ausgestellt und gegen eine von Seiten der Fürstlich Reußischen gemeinschaftlichen 
Landesregierung zu Gera ausgefertigte gleichlautende Urkunde vom 1 ##ten Februar dieses 
Jahres ausgewechselt worden. 
Es wird daher gedachte Erklärung, der Allerhöchsten Entschließung entsprechend, zur 
Nachachtung der Behörden und Unterthanen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 7ten Mai 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Kuhn. 
Ministerialerklärung, 
betreffend die zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Fürstlichen 
Regierungen jüngerer Linie Reuß von Plauen getroffene Verabredung über die 
Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden und 
Dienstbarkeiten verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung in 
dem Territorium des einen, und die verpflichtete im Territorium des 
andern Staats gelegen ist. 
Nachdem die Königlich Sächsische Regierung mit der Fürstlich Reuß-Plauischen der jün— 
geren Linie gemeinschaftlichen Landesregierung zu Gera übereingekommen ist, über die Grund- 
sätze, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten in
	        
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