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der Bescheide in Administratiojustizsachen bestimmt hat, hierdurch zu verfügen, daß bei Ver-
waltungsstreitigkeiten, deren Gegenstand, soweit er überhaupt eine Schätzung nach Geldes-
werth zuläßt, zu den geringfügigen im Sinne der erläuterten Prozeßordnung ad Tit. 1,
und des Mandats vom 2 Ssten November 1753, § 1 (Cod. Aug. Cont. I, T. I,
p. 383) gehört, Gebühren nur in analoger Anwendung derjenigen Bestimmungen zu be-
rechnen sind, welche die revidirte Tarordnung vom 26sten November 1840 in der An-
merkung zu Cap. I, Tit. D (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 3 86) und in der 1sten
Anmerkung zu Cap. II (Seite 413) getroffen hat; wogegen die Vorschriften des aus-
drücklich nur auf Ciovilansprüche sich beziehenden Gesetzes vom 16ten Mai 1839 (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 144) auf das Liquidiren in den nach dem Gesetze vom 3sten
Januar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 88) zu behandelnden Angelegenheiten
nicht Anwendung leiden.
Dresden, am 1 vten April 1845.
Die Ministerien der Justiz, der Finanzen, des Kriegs, des
Cultus und offentlichen Unterrichts und des Innern.
von Koenneritz. v. Zeschau. von Nostitz-Wallwitz.
von Wietersheim. von Falkenstein.
Kuhn.
25.) Bekanntmachung
vom 17ten Mai 1845. «
Des Ministerium des Innern hat Sich bewogen gefunden, die Concession zur Ueber-
nahme von Versicherungen in hiesigen Landen, welche der unter dem Namen „Assecura-
Zioni generali austro- italiche“ zu Triest bestehenden Feuerversicherungsgesellschaft laut
Bekanntmachung vom 16ten October 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1837, Seite 96) bewilligt worden, gegenwärtig wieder zurückzunehmen.
Es wird daher solches zur allgemeinen Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt ge-
macht und zugleich der jener Gesellschaft ausgestellte Concessionsschein für ungültig erklärt.
Dresden, am 17ten Mai 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Kuhn.