Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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der Bescheide in Administratiojustizsachen bestimmt hat, hierdurch zu verfügen, daß bei Ver- 
waltungsstreitigkeiten, deren Gegenstand, soweit er überhaupt eine Schätzung nach Geldes- 
werth zuläßt, zu den geringfügigen im Sinne der erläuterten Prozeßordnung ad Tit. 1, 
 und des Mandats vom 2 Ssten November 1753, § 1 (Cod. Aug. Cont. I, T. I, 
p. 383) gehört, Gebühren nur in analoger Anwendung derjenigen Bestimmungen zu be- 
rechnen sind, welche die revidirte Tarordnung vom 26sten November 1840 in der An- 
merkung zu Cap. I, Tit. D (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 3 86) und in der 1sten 
Anmerkung zu Cap. II (Seite 413) getroffen hat; wogegen die Vorschriften des aus- 
drücklich nur auf Ciovilansprüche sich beziehenden Gesetzes vom 16ten Mai 1839 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 144) auf das Liquidiren in den nach dem Gesetze vom 3sten 
Januar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 88) zu behandelnden Angelegenheiten 
nicht Anwendung leiden. 
Dresden, am 1 vten April 1845. 
Die Ministerien der Justiz, der Finanzen, des Kriegs, des 
Cultus und offentlichen Unterrichts und des Innern. 
von Koenneritz. v. Zeschau. von Nostitz-Wallwitz. 
von Wietersheim. von Falkenstein. 
Kuhn. 
  
25.) Bekanntmachung 
vom 17ten Mai 1845. « 
Des Ministerium des Innern hat Sich bewogen gefunden, die Concession zur Ueber- 
nahme von Versicherungen in hiesigen Landen, welche der unter dem Namen „Assecura- 
Zioni generali austro- italiche“ zu Triest bestehenden Feuerversicherungsgesellschaft laut 
Bekanntmachung vom 16ten October 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1837, Seite 96) bewilligt worden, gegenwärtig wieder zurückzunehmen. 
Es wird daher solches zur allgemeinen Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt ge- 
macht und zugleich der jener Gesellschaft ausgestellte Concessionsschein für ungültig erklärt. 
Dresden, am 17ten Mai 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Kuhn.
	        
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