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„28.) Verordnung,
die Richtungslinie der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn betreffend;
vom 23sten Mai 1845.
De Sächsisch-Bayersche Eisenbahn, deren Richtungslinie durch die Verordnung vom
2 Ssten März dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt Seike 63) bis einschließlich der
Flur des Städtchens Netzschkau festgestellt worden ist, soll zunächst durch die Fluren fol-
gender Ortschaften:
Foschenroda,
Unter-Limbach,
Limbach,
Herlasgrün,
Christgrün,
Ruppertsgrün,
Liebau,
Jockta,
Rettis,
weiter fortgeführt werden.
Nachdem nun die bezüglichen Detailpläne dem Ministerium des Innern vorgelegen haben
und von demselben genehmigt worden sind, so daß nunmehr zur Expropriation der inner-
halb der vorgenannten Ortsfluren von der Bahnlinie betroffenen Grundstücke in Gemäßheit
der über das Expropriationsverfahren bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu verschreiten ist,
so wird solches zur Nachachtung für die betheiligten Behörden, Gemeinden und Grund-
besitzer andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 23sten Mai 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Stelzner.
—209.) Verordnung,
die unbefugte Ausübung der Verrichtungen eines Sachwalters betreffend;
vom 28sten April 1845.
D. wahrzunehmen gewesen, daß die gegen unbefugte Advocatur bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen neuerer Zeit nicht immer genau innengehalten werden, so finden, zugleich
in Berücksichtigung eines dahin abzweckenden Antrags der letztversammelten Stände, die