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„3l.) Verordnung,
das Verfahren der Geistlichen mit Verlobten verschiedener Confession
betreffend;
vom 10ten Juni 1845.
Zu Verhütung von Regelwidrigkeiten, welche von den Geistlichen bei den Erörterungen
und Verhandlungen derselben mit Verlobten gemischter Confession in Absicht auf die
confessionelle Erziehung der, aus deren Ehe zu erwartenden, Kinder verhangen werden könn-
ten, wird andurch, mit Allerhöchster Genehmigung, verordnet, wie folgt:
§1. Rücksichtlich der pfarramtlichen Erörterungen und Verhandlungen, welche
in dem Regulative wegen des Aufgebots u. s. w. vom 15ten Januar 1808 (3te Fort-
setzung des Cod. Aug. I. Abth. S. 164) vorgeschrieben sind, bewendet es lediglich bei
den dießfallsigen Bestimmungen gedachten Regulativs und der darauf bezüglichen Vorschrift
in § 45 des Mandats über die Ausübung der katholisch-geistlichen Gerichtsbarkeit u. s. w.
vom 19ten Februar 1827. (Gesetzsammlung Seite 13)
Der zur Trauung competente Pfarrer ist zur Vorladung beider Verlobten vor sich,
so weit es deren zu diesem Zwecke bedarf, berechtigt.
& 2. Diese Verhandlungen sind jedoch auf die regulativmäßig vorgeschriebenen Ge-
genstände schlechterdings zu beschränken.
# 3. Das in der römisch-katholischen Kirche übliche sogenannte Brauteramen, sowie
jede, in der evangelischen Kirche vorkommende, Vermahnung und Prüfung der Verlobten
in confessioneller und kirchlicher Beziehung ist daher stets davon getrennt, mithin zu ande-
rer Zeit vorzunehmen.
# 4. Zu den § 3 gedachten Verhandlungen, als Handlungen der Seelsorge, darf
der Geistliche nur denjenigen Theil der Verlobten, welcher seiner Confession zugethan ist,
vor sich laden; doch ist er verpflichtet, den andern Theil der Verlobten dabei zuzulassen,
wenn es von diesem ausdrücklich verlangt wird.
§ 5. Der Geistliche hat sich dabei jedes gesetzlich verbotenen Einflusses auf eine Be-
stimmung der Verlobten, oder eines Theils derselben, über die künftige confessionelle Kinder-
erziehung zu enthalten. (Mandat vom 19#t#en Februar 1827, § 53 und 54)
§6. Zuwiderhandlungen der Geistlichen gegen die 9 2— 5 getroffenen Anordnungen
werden, so weit sie nicht bereits mit andern Strafen bedroht sind, das erste Mal mit
20 Thlr. — — Strafe, im Wiederholungsfalle mit höherer Geldbuße oder, nach Be-
finden, mit Suspension oder Remotion vom Amte geahndet werden.