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—W 35.) Verordnung,
die Bemerkung des Bergreservats in den Grund= und Hypothekenbüchern
betreffend;
vom 3ten Juli 1845.
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OIn s 15 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen be-
treffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 192) ist bestimmt:
Wegen ungangbarer Berg= und Schlackenhalden und vormaliger Berg= und
Hüttenwerksräume bewendet es bei den bisherigen Vorschriften, und ist demnach,
wo dergleichen vorhanden sind, davon im Grund= und Hypothekenbuche auf dem
Folium des Grundstücks Bemerkung zu machen;
und in der Anmerkung zu dieser Stelle ist auf die Verordnung, die ungangbaren Berg-
und Schlackenhalden und ausgekauften Berg= oder Hüttenwerksräume betreffend, vom 30sten
Januar 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 11 fg.) hingewiesen.
Da hierbei nur Nr. 2 dieser Verordnung ausdrücklich angezogen ist, so kann der Zwei-
fel entstehen, ob die angeführte Bestimmung des Gesetzes vom 6ten November 1843 nur
von ungangbaren Berg= und Schlackenhalden verstanden werden dürfe, deren Einebnung nach
Vorschrift der hierauf bezüglichen Oberbergamtspatente vom 30sten März 1805 und vom
10ten September 1809 (3te Fortsetzung des Cod. Aug. IIte Abth. Seite 98 und 115)
unter der Bedingung der unentgeldlichen Wiederüberlassung zum Bergbau gestattet worden
ist, oder ob auch das bei der Veräußerung von ungangbar gewordenen Bergwerksgebäuden,
namentlich auflässigen Zechenhäusern, oder andern zum Bergwerksgebrauche nicht mehr die-
nenden Grundstücken und Plätzen an Privatpersonen zu anderm Gebrauche nach Maaßgabe
des Decisivbefehls wegen der Ober= und Erbgerichte in Bergsachen vom 23sten September
1622 (Cod. Aug. Tom. II, Seite 279) übliche, eigentlich sogenannte Bergreservat dar-
unter begriffen sei, durch welches der Erwerber und jeder folgende Besitzer solcher ausge-
kaufter Bergwerksgebäude oder Berg= und Hüttenwerksräume verbindlich gemacht wird, das
Grundstück, falls dasselbe über kurz oder lang wieder bei dem Bergwerke gebraucht würde,
gegen billige Entschädigung dazu herzugeben und zu überlassen, und dessen in der angeführ-
ten Verordnung vom 30sten Januar 1837 noch besonders unter Nr. 3 gedacht ist.
Nun bezieht sich aber die im Eingange erwähnte Bestimmung des Gesetzes vom 6ten
November 1843 auf beiderlei Arten von Beschwerungen zu Gunsten des Bergbaues.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben daher bei Anlegung der Grund= und Hy,
pothekenbücher, wenn sich in den vorhandenen Käufen oder andern Erwerbsurkunden findet,
daß ein Grundstück unter dem sogenannten Bergreservate veräußert und erworben worden