Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Diese Form ist gesetzlich zulässig, und das Ministerium kann die Anwendung derselben 
bei den nach § 231 des Gesetzes vom 6Gten November 1843 ergehenden schriftlichen Auf- 
forderungen geschehen lassen, erachtet aber zugleich für angemessen, daß dann auch in jedem 
Orte, wohin ein dergleichen Patent an mehrere daselbst wohnhafte Grundstücksbesitzer ge- 
richtet wird, eine Abschrift desselben, und zwar, wenn sich eine Gerichtsperson unter diesen 
Grundstücksbesitzern befindet, bei dieser, entgegengesetzten Falls bei einem andern Grund- 
stücksbesitzer zurückgelassen, auch derjenige Grundstücksbesitzer, welchem die Abschrift über- 
lassen werden soll, im Patente selbst bezeichnet und namhaft gemacht werde. 
Die Untergerichte, welche in der Eigenschaft als Grund= und Hypothekenbehörden der- 
gleichen Patente erlassen, haben sich hiernach sorgfältig zu achten. 
Dresden, am Sten Juli 1845. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am 23sten Juli 1845.
	        
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