Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

  
Gesch--und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
5“ Stück vom Sabre 1845. 
  
* Verordnung 
zu dem Gesetze vom LIten September 1843, die Ausführung der Bestimmung 
in & 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom 7ten December 1837 
betreffend; 
vom 1 yten Juli 1845. 
Zu Ausführung des vorstehend bezeichneten, unterm 1 #lten September 1843 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 109 fg.) erlassenen Gesetzes wird mit Allerhöchster Genehmigung hier- 
mit Folgendes verordnet: 
S§JlI. Das Gesetz tritt mit dem 15ten August 1845, soweit solches nicht bereits in Folge 
der Verordnung vom Sten December 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 265 fg.) 
geschehen ist, in Wirksamkeit und es haben die betreffenden Obrigkeiten dafür zu sorgen, daß 
die von ihnen der erhaltenen Anweisung gemäß anzufertigenden Militärleistungscataster bis da- 
hin aufgestellt und bei dem Kriegsministerium zur Prüfung eingereicht werden. 
. Nach erfolgter Prüfung sind die Militärleistungscataster bei den nach §& 8 des Ge- 
setzes mit der Verwaltung der Militärleistungsangelegenheiten beauftragten Gemeindeobrigkeiten 
aufzubewahren, von denselben im Stande zu erhalten und fortzuführen und sowohl der Ver- 
theilung der Militärleistungen auf die einzelnen Bezirke und Orte des Landes, als der in den 
einzelnen Orten selbst vorzunehmenden speciellen Vertheilung derselben (Subrepartition) zu 
Grunde zu legen. 
83. Die Instandhaltung und Fortführung der Militärleistungscataster besteht in dem 
anhangsweisen Eintragen neuentstehender Besitz-Conti hinter dem Abschlusse eines jeden Cata- 
sters und der Notirung der bei den einzelnen Besitz-Conti's vorkommenden subjectiven und 
objectiven Veränderungen in dem nach dem beigedruckten Schema unter A. einzurichtenden 
Nachtrage. 
Hierbei ist den bei Ausantwortung der Cataster an die Obrigkeiten ertheilten speciellen 
Vorschriften und Anleitungen nachzugehen. 
1845. 14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.