Gesch--und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
5“ Stück vom Sabre 1845.
* Verordnung
zu dem Gesetze vom LIten September 1843, die Ausführung der Bestimmung
in & 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom 7ten December 1837
betreffend;
vom 1 yten Juli 1845.
Zu Ausführung des vorstehend bezeichneten, unterm 1 #lten September 1843 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 109 fg.) erlassenen Gesetzes wird mit Allerhöchster Genehmigung hier-
mit Folgendes verordnet:
S§JlI. Das Gesetz tritt mit dem 15ten August 1845, soweit solches nicht bereits in Folge
der Verordnung vom Sten December 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 265 fg.)
geschehen ist, in Wirksamkeit und es haben die betreffenden Obrigkeiten dafür zu sorgen, daß
die von ihnen der erhaltenen Anweisung gemäß anzufertigenden Militärleistungscataster bis da-
hin aufgestellt und bei dem Kriegsministerium zur Prüfung eingereicht werden.
. Nach erfolgter Prüfung sind die Militärleistungscataster bei den nach §& 8 des Ge-
setzes mit der Verwaltung der Militärleistungsangelegenheiten beauftragten Gemeindeobrigkeiten
aufzubewahren, von denselben im Stande zu erhalten und fortzuführen und sowohl der Ver-
theilung der Militärleistungen auf die einzelnen Bezirke und Orte des Landes, als der in den
einzelnen Orten selbst vorzunehmenden speciellen Vertheilung derselben (Subrepartition) zu
Grunde zu legen.
83. Die Instandhaltung und Fortführung der Militärleistungscataster besteht in dem
anhangsweisen Eintragen neuentstehender Besitz-Conti hinter dem Abschlusse eines jeden Cata-
sters und der Notirung der bei den einzelnen Besitz-Conti's vorkommenden subjectiven und
objectiven Veränderungen in dem nach dem beigedruckten Schema unter A. einzurichtenden
Nachtrage.
Hierbei ist den bei Ausantwortung der Cataster an die Obrigkeiten ertheilten speciellen
Vorschriften und Anleitungen nachzugehen.
1845. 14