Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Kriegsministerium einzureichen, um daselbst die Orkssummen ebenfalls berichtigen und, soweit 
nöthig, Einsicht in die Nachtragsführung nehmen zu können. 
69. Der Bedarf an schematisirtem Papier zu den Nachträgen und den Abschlüssen wird 
den Obrigkeiten aus dem Kriegsministerium zugehen. 
8 10. Wenn in einem Flurbezirke eine Grundstückenzusammenlegung oder Gemeinheits- 
theilung stattgefunden und diese die Umarbeitung des Flurbuchs und Grundsteuercatasters zur 
Folge gehabt hat, so wird die dadurch nöthig werdende Aenderung oder Umarbeitung des Mi- 
litärleistungscatasters bei dem Kriegsministerium besorgt werden und es hat deshalb an selbiges 
die betreffende Obrigkeit Anzeige zu erstatten. 
& 11. Bei Vertheilung der Militärleistungen auf die einzelnen Orte sind die bei den 
Ortsleistungssummen vorkommenden Bruchtheile nur dann zu berücksichtigen, wenn sie . 2. 
3. und gtel einer ganzen Leistungseinheit betragen. 
Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß bei der in jedem Orte selbst vorzunehmenden 
Subrepartition dieser Leistungen und deren Ausgleichung in Gelde kleinere, bei den einzelnen 
Besitz-Conti's sich findende Bruchtheile in Aufrechnung gebracht werden können. 
& 12. Da die Ortsleistungssummen erst am Schlusse jeden Jahres berichtigt werden 
(§ 8), so sind die dabei bis dahin eingetretenen Veränderungen bei Vertheilung von Militär- 
leistungen auf die einzelnen Orte nicht eher zu berücksichtigen, als bis sie sich aus dem jähr- 
lichen Abschlusse ergeben. 
Hat jedoch im Laufe eines Jahres die Ortssumme sich vermindert und es tritt noch vor 
der Berichtigung des jährlichen Abschlusses derselben eine Militärleistung ein, so ist darauf von 
der Amtshauptmannschaft bei Vertheilung dieser Leistung auf den betreffenden Ort nach vor- 
gängiger Anzeige der Gemeindeobrigkeit Rücksicht zu nehmen. 
13. Hinsichtlich der in § 13 des Gesetzes bezeichneten Vertheilung der Einquartierung 
nach Köpfen haben die damit beauftragten Behörden mit Rücksichtnahme auf die Verschieden- 
heit der Truppengattungen möglichste Gleichförmigkeit unter den einzelnen gleichzeitig zur Be- 
legung kommenden Orten zu beobachten. 
§#4. Auch können dieselben nach ihrem Ermessen und soweit es mit den militärischen 
und ürtlichen Einrichtungen verträglich erscheint, in dem Falle, wenn Bestandtheile eines Rit- 
tergutes in dem Cataster eines angrenzenden, mit dem Orte, zu welchem das Rittergut gehört, 
gleichzeitig zur Belegung kommenden Ortes enthalten und daselbst unter einer besondern Ab- 
theilung (§ 18) aufgeführt sind, die auf selbige kommende Kopfzahl auf Antrag des Besitzers 
dem Hauptgute mit zutheilen und daselbst zur Einlegung bringen. 
*15. Die Subrepartition der den einzelnen Orten zugetheilten Militärleistungen liegt in 
den Städten dem Stadtrathe, auf dem Lande und in solchen kleinen Städten, wo ein Stadt- 
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