Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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rath nicht besteht und die Landgemeindeordnung eingeführt ist, unter Aufsicht der Gemeinde- 
obrigkeit, zunächst dem Gemeindevorstande ob, dafern nicht in Folge statutarischer Bestimmun-= 
gen diese Obliegenheit auf einen andern Gemeindebeamten übergegangen ist. 
§ 16. Wenn in Städten die örtlichen Verhältnisse die Errichtung eines besondern Re- 
gulativs über die Vertheilung der Militärleistungen nöthig machen, so haben die Stadträthe 
für alsbaldige Feststellung eines solchen in Gemäßheit § 9 4 der allgemeinen Städteordnung 
Sorge zu tragen. Auch in solchen kleinen Städten, in welchen ein Stadtrath mit obrigkeit- 
lichen Befugnissen nicht besteht, sowie auf dem Lande haben die Gemeindeobrigkeiten darauf 
Bedacht zu nehmen, daß, soweit nöthig, dergleichen regulativmäßige Bestimmungen getroffen 
und jeden Falls über die specielle Vertheilung und Ausgleichung der Militärleistungen, na- 
mentlich der Einquartierung, richtige Verzeichnisse gehalten werden. 
# 17. Zum Behuf der Subrepartition werden für diejenigen kleinern Städte, in welchen 
von dem Stadtrathe die Instandhaltung und Fortführung der Cataster nicht zu besorgen ist, 
sowie für die einzelnen Orte auf dem Lande den Gemeindeobrigkeiten nach dem unter C. bei- 
gefügten Schema gefertigte Hebe= oder Leistungsregister bei Ausantwortung der Militärlei- 
stungscataster zugehen, um sie den betreffenden Gemeindebeamten auszuhändigen. 
Eines jährlichen regelmäßigen Nachtragens der entstehenden Veränderungen in diesen Ver- 
zeichnissen wird es nicht bedürfen, sondern hinreichend sein, wenn die mit der Subrepartition 
beauftragten Gemeindebeamten, sobald die Vertheilung einer Militärleistung im Orte bevor- 
steht, das Verzeichniß der Gemeindeobrigkeit vorlegen und diese dasselbe durch Eintragen der 
gegenwärtigen Leistungssumme eines jeden immittelst veränderten Besitz-Conto in die nächste 
leere Spalte aus den gehaltenen Catasternachträgen in Richtigkeit setzt. 
§# 18. Da Rittergüter und solche Güter, die zwar nicht wirkliche Rittergutseigenschaft 
haben, jedoch zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, von dem Gemeinde- 
verbande ausgeschlossen und nur nach § 4 des Gesetzes mit dem Orte, in dessen Flurbezirke 
sie liegen, leistungspflichtig zu achten sind, so sind dieselben auch in den Militärleistungs- 
catastern unter einer besondern Abtheilung aufgeführt worden. 
Auf dieses Verhältniß ist bei Vertheilung der Militärleistungen auf die Orte, in deren 
Militärleistungscatastern dergleichen Güter in der angegebenen Form sich aufgeführt finden, 
Rücksicht zu nehmen. Es haben deshalb die Amtshauptleute in der wegen einer Militär- 
leistung an den betreffenden Ort zu erlassenden Verfügung des Rittergutes oder des dem- 
selben gleichzuachtenden Gutes mit zu gedenken, hinsichtlich der Einquartierung die Kopf- 
zahl für dasselbe, soweit thunlich, besonders auszuwerfen und verselben ein Duplicat davon 
unter besonderem Verschlusse beizufügen. Von der betreffenden Gemeindeverwaltung ist 
dafür zu sorgen, daß letzteres alsbald nach dem Eingange an das Rittergut gelangt.
	        
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