Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

( 93) 
8 19. Die hiernach vorzunehmende Subrepartition sowohl, als die sich nöthig machende 
Ausgleichungsberechnung ist dem Rittergutsbesitzer, dafern derselbe dabei betheiligt ist, auf 
Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
§ 20. Zum Behuf der den Besitzern von Rittergütern und diesen gleich zu achtenden 
Gütern nach § 14 des Gesetzes zustehenden Theilnahme an den Gemeindeverhandlungen 
und Berathungen über Militärleistungen und die darauf sich beziehenden Ausgleichungen 
sind dieselben durch den diese Verhandlungen und Berathungen leitenden Gemeindebeamten 
von deren Vornahme in Kenntniß zu setzen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 1 vten Juli 1845. 
Kriegs = Ministerium. 
von Nostitz-Wallwitz. 
Eckelmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.