Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Gerichtsobrigkeit ist, bei dieser, an andern Orten aber bei den Gerichtspersonen 
(dem Bürgermeister oder Ortsschultheißen) anzuzeigen haben, von welchen sodann 
unverzüglich und zwar im letztern Falle mit Zuziehung eines Gerichtsschöppen im 
Beisein des Requirenten die Haussuchung erfolgen soll. Es sind jedoch diejeni- 
gen, welche einen Waldfrevler in das jenseitige Landesgebiet zu verfolgen sich ver- 
anlaßt gefunden haben, verpflichtet, das dem Verfolgten abgenommene Pfand so- 
fort an die Gerichte abzuliefern, von welchen die Untersuchung selbst zu führen ist. 
Gegenwärtige 
Erklärung 
soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplaren von den beiderseitigen Behörden vollzogen 
und ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Lan- 
den Kraft erhalten und vom Asten künftigen Monats April an in Wirksamkeit treten. 
Dresden, am 24 sten März 1845. 
Königlich Sächsische Ministerien 
der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
(gez.) von Koenneritz. (gez.) von Zeschau. 
44.) Verordnung, 
die Bekanntmachung der mit der Fürstlich Reußischen Regierung jüngerer Linie 
zu Gera getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe 
betreffend; 
vom 21sten Juli 1845. 
In Verfolg der Verhandlungen, welche mit der Fürstlich Reußischen Regierung jüngerer 
Linie zu Gera wegen Feststellung der Grundsätze, nach denen von den Gerichtsbehörden der 
beiderseitigen Staaten durch Gestattung der Insinuation von Ladungen, Fügung auf Re- 
quisitionen in Rechtssachen und Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse gegenseitige Rechts— 
hülfe geleistet werden soll, gepflogen worden sind, ist unter dem 1 2ten dieses Monats eine 
Uebereinkunft, zwar zunächst auf zwölf Jahre, vom 1sten August 1845 bis dahin 1857, 
jedoch dergestalt, daß, wenn Ein Jahr zuvor eine Kündigung nicht erfolgt, dieselbe ander- 
weit als auf zwölf Jahre verlängert betrachtet werden solle, getroffen worden, welche mit 
der zwischen den Regierungen des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen-Al- 
tenburg unterm 20sten Juni 1840 geschlossenen (Gesetzsammlung Seite 137— 146) 
durchgängig übereinstimmt. 
Solches wird mit Genehmigung Sr. Königl. Majestät zur Nachachtung in künftigen 
Fällen und unter der Bemerkung, daß es in Ansehung der Gestellung der Forstverbrecher 
 
	        
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