Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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gebrachten derartigen Genehmigungsgesuche, sowie die Aushändigung der darnach dem An- 
suchenden auszustellenden Bescheinigung, oder die nach Befinden demselben dieserhalb zu 
ertheilende abfällige Bescheidung pflichtmäßig auf alle Weise beschleunigen werden. 
Auch wird den Obrigkeiten noch bemerklich gemacht, daß es im Allgemeinen zulässig 
ist, die obrigkeitliche Genehmigung zu Versicherungen der gedachten Art, nach Befinden und 
dafern nicht besondere erhebliche Bedenken in einzelnen Fällen dagegen obwalten sollten, auf 
eine längere Zeitdauer, als die eines Jahres, und selbst auf mehrere Jahre, zu ertheilen. · 
& 3. In den Fällen, wo eine Versetzung der gegen Verlust bei Feuersgefahr, mit 11r M#b. 
bereits ertheilter obrigkeitlicher Genehmigung versicherten Mobiljargegenstände in andere Lo= nung v. 23sten 
calitäten, während des Laufs der Versicherungsfrist, stattfindet, ist Folgendes zu beobachten: Juli 1828 und 
a.) Wird bei einer solchen Dislocation zugleich eine wirkliche und wesentliche Verän- # rn. 2 der 
derung der Versicherung selbst, nämlich hinsichtlich der versicherten Gegenstände oder vom 13ten T. 
der Versicherungssummen, insbesondere eine Erhöhung der letzteren vorgenommen, cember 1836.) 
so ist wie bei Prolongationen abgelaufener Versicherungen zu verfahren, mithin 
zur Fortsetzung der Versicherung eine anderweite Genehmigung der betreffenden 
Ortsobrigkeit erforderlich. 
b.) Ist mit dem Umzuge der gedachten Art eine solche Veränderung der Versicherung 
nicht verbunden und findet die Dislocation nur an dem bisherigen Orte und in 
dem Bezirke derselben Obrigkeit statt, welche zu dem ursprünglichen Abschlusse der 
noch laufenden Versicherung die Genehmigung ertheilt hat; so genügt es, wenn 
dießfalls der betreffende Agent oder Bevollmächtigte den Umzug der Ortsobrigkeit anzeigt. 
Werden aber 
C.) bie versicherten Gegenstände bei einem solchen Umzuge an einen in den Bezirk einer 
andern Obrigkeit gehörigen Ort, als derjenigen, welche zum Abschlusse der Ver- 
sicherung die Genehmigung ertheilt hat, versetzt, so bedarf es zwar einer ausdrück- 
lichen Genehmigung der betreffenden neuen Ortsobrigkeit auf die Zeitdauer der be- 
reits früher ertheilten obrigkeitlichen Genehmigung ebenfalls nicht; es ist jedoch in 
diesem Falle der Obrigkeit des Orts, an welchen die versicherten Mobilien gebracht 
worden, nicht allein von den betreffenden Agenten oder Bevollmächtigten, der Um- 
zug unter specieller Angabe der versicherten Gegenstände und der Versicherungssum- 
men, sowie der Zeit, auf welche die Versicherung abgeschlossen und die obrigkeitliche 
Genehmigung vorher ertheilt worden, zur Kenntnißnahme anzuzeigen, sondern auch 
von dem Eigenthümer dieser Mobilien der Versicherungsschein (Polize) zu produciren. 
Außerdem haben die concessionirten Assecuranzanstalten alle derartige Veränderungen in 
die von ihnen nach § 9 d und § 10 der Verordnung Lom 13ten December 1836 zur 
Brandversicherungscommission einzureichenden vierteljährlichen Uebersichten mit aufzunehmen. 
#* 4. Den Obrigkeiten wird die ihnen nach der Bestimmung des nebenangezogenen ..- 
Verordnungsparagraphen obliegende Verpflichtung, auch nach ertheilter Genehmigung einer com 23sten Vc 
Versicherung, über letztere ferner noch gehörige Aufsicht zu führen und, bei ihnen hierunter 1828.)
	        
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