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beigehenden Bedenken, nach Maaßgabe jener Vorschriften zu verfahren, hiermit in Erinne—
rung gebracht und die genaue Beobachtung dieser Bestimmung eenstlichst anempfohlen.
Uebrigens haben die Obrigkeiten in allen den Fällen, wo sich eine von den in § X
der Verordnung vom 23sten Juli 1828 angeordneten Mittheilungen an die Privatassecuranz=
anstalten nothwendig macht, deshalb gleichzeitig an die Brandversicherungscommission An-
zeige zu erstatten.
(Zu & XI ver * 5. Da wahrzunehmen gewesen, daß die Vorschrift des nebenbemerkten Sphen meist
Verordnung nur erst in Folge jedesmaliger besonderer Erinnerung befolgt worden ist; so wird die Be-
vom 23sten Juli ,-« , « " „
1828.) obachtung sothaner Vorschrift hierdurch mit dem Bemerken eingeschärft, daß, unerwartet der
durch das Generale vom 21 sten Juli 1804 § 3 (Cod. Aug. Zte Fortsetzung, Abth. 1,
Seite 424 fg.) vorgeschriebenen Einsendung der über die Erörterung der Entstehungsursache
eines Brandes anzulegenden besondern Acten, schon in dem Hauptberichte, welcher über
jeden stattgefundenen Immobiliarbrandschaden nach 8 64 des Gesetzes vom 1 ten November
1835 zur Brandversicherungscommission zu erstatten, jedesmal mit anzugeben ist: ob und
mit welchen Summen und bei welcher Privat-Feuerversicherungsanstalt ein Jeder von den
Abgebrannten ohne Unterschied, ob derselbe Besitzer des vom Brande betroffenen Grundstücks
oder blos Miethbewohner oder Pachter desselben ist, sein Mobiliarvermögen versichert hat.
(Zu &8 35 und §& 6. Die Vorschrift, nach welcher von den Ortsbehörden die in deren Verwaltungs-
56 det Aussuh— bezirke entstandenen Schadenfeuer der Brandversicherungscommission anzuzeigen sind, ist auf
annnbren L4uen alle und jede vorkommende Brände — ohne Unterschied, ob ein Immobilfarschaden zu ver-
November güten ist, oder nicht zu beziehen.
1835.) Auch wird dabei zugleich die gehörige Beobachtung der Bestimmung des 8 3 des Ge—
nerale vom 21sten Juli 1804 wegen der an die Brandversicherungscommission zu bewir—
kenden Einsendung der über die Entstehung eines Brandes gehaltenen Untersuchungsacten,
nachdem diese vorerst der betreffenden Kreisdirection vorgelegen haben, hierdurch mit der
Anweisung eingeschärft, der fraglichen Vorschrift jedesmal ohne weitere besondere Erinnerung
nachzukommen.
(Zu & 9 der & 7. Außer den, nach nebenstehendem § beizubringenden Nachweisungen, haben die
Verordnung Privat-Feuerassecuranzanstalten noch die Instructionen ihrer Agenten und sonstigen Bevoll-
W 75 mächtigten, nebst den Prämientarifen, an die Brandversicherungscommission einzureichen,
auch dieser letzteren Behörde die etwa vorkommenden Abänderungen derselben jederzeit an-
zuzeigen. «
Nach dieser Verordnung haben sich Alle, die solche angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 25 sten Juli 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Kuhn.
Letzte Absendung: am 18Sten August 1845.