$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 353
— Der Anspruch auf die Besoldung wird begründet durch
den Verwaltungsakt, der sie bewilligt, der den Gehalt verleiht.
Er verbindet sich mit dem Anstellungsakt, den er vervollständigt,
sei es, daß er in einer einzigen Urkunde mit ihm
vereinigt erscheint, sei es, daß er gesondert neben der Bestellung
einhergeht. Der innere rechtliche Zusammenhang bleibt immer
bestehen, sofern die Besoldung für diese Dienstpflicht bewilligt,
Er kommt auch bei einem oder dem anderen der Späteren noch zum Ausdruck
darin, daß man dem Gehalt schlechthin die Natur einer Gegenleistung abspricht.
Laband selbst nimmt nachträglich Gelegenheit, die Tragweite seiner Äußerungen
anders zu bestimmen. Er handelt St.R. IV 8. 161 von der „Alimentierung“ des
Soldaten (die allerdings eine ist!) und hält sie der des Beamten gegenüber: „wenn
auch die Besoldung der Beamten ebenfalls den Charakter der Alimentierung, nicht
der Lohnzahlung hat, so beruht doch der Anspruch auf Gewährung derselben auf
einem Vertrage und er bildet das Äquivalent für Leistungen, zu denen
der Beamte, nicht kraft Re«htssatzes, sondern kraft freiwilliger Uhernahme
verpflichtet ist“. Die meisten der übrigen Schriftsteller lehnen ihrerseits die
Gleichstellung der Besoldung mit dem Dienstlohn nur in dem Sinne ab, daß sie
keine Gegenleistung für die einzelnen bestimmten Dienstleistungen sei, wohl
aber Gegenleistung für die Widmung seiner Lebenstätigkeit, seines Berufs, für sein
Zur-Verfügung-Stehen, für seinen Dienst im ganzen — wie wir sagen: für die übernommene
Dienstpflicht. Sobald man aber, so oder so, die Natur einer Gegenleistung
einmal zugibt, ist es gar nicht mehr möglich die Verwandtschaft mit dem Dienstlohn
zu verleugnen. Auch der Dienstlohn in privatwirtschaftlichen Verhältnissen
kann als Gegenleistung für die vertragsmäßige Widmung der ganzen Berufstätigkeit
gewährt werden. Auch die Vergütung, welche der bürgerliche Dienstvertrag
dem Diener zusichert, kann in der Form von zu gewährendem Unterhalt
allein bestehen (Planck zu B.G.B. $ 612 Ziff. 9). Vor allem aber ist die Besoldung
ihrer ganzen Gestalt nach nichts weniger als Alimentation; gerade das
einzig Wesentliche einer solchen, das Sich-Richten nach dem Lebensbedürfnis des
zu Alimentierenden, das fehlt ihr. Natürlich dient sie auch dazu, daß der Mann
zu leben hat, aber ohne sich darauf zu beschränken. Will man sie durchaus
Alimentation nennen, so ist nicht einzusehen, weshalb der Lohn des Gutsinspektors
nicht auch Alimentation sein soll. Jellinek, Subj. Öff. Rechte II S. 238, wendet
sich gegen die von Seydel, Bayr. StR. II S. 238, und mir vertretene Auffassung,
wonach die Besoldung Gegenleistung sei für den Dienst, mit dem Vorhalt: „Man
kann doch nicht im Ernste behaupten, daß der Oberlandesgerichtsrat Dienste
verrichte, die an sich einer größeren Gegenleistung würdig seien als die des Amts-Tichters“.
Die gleiche Frage läßt sich aber auch bei den Gehaltsverschiedenheiten
zwischen den einzelnen Klassen von Handlungsgehilfen aufwerfen. Aber vor
allem: kann man im Ernste behaupten, daß die Alimentierung eines Oberlandesgerichtsrats
von Natur eine kostspieligere Sache sei als die eines Amtsrichters?
Das eigensinnige Festhalten an der gewaltsamen Benennung als Alimentation
erklärt sich nur aus der Angst, den Besoldungsanspruch des Beamten nicht
genügend scheiden zu können vom privatrechtlichen Dienstlohn und aus der Unfähigkeit,
ihn öffentlichrechtlich zu denken. Das muß aufhören.
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 23