Volltext : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$  46.  Vermögensrechtliche  Ansprüche  aus  dem  Dienstverhältnisse.  353

—  Der  Anspruch  auf  die  Besoldung  wird  begründet  durch
den  Verwaltungsakt,  der  sie  bewilligt,  der  den  Gehalt  verleiht.
  Er  verbindet  sich  mit  dem  Anstellungsakt,  den  er  vervollständigt,
  sei  es,  daß  er  in  einer  einzigen  Urkunde  mit  ihm
vereinigt  erscheint,  sei  es,  daß  er  gesondert  neben  der  Bestellung
einhergeht.  Der  innere  rechtliche  Zusammenhang  bleibt  immer
bestehen,  sofern  die  Besoldung  für  diese  Dienstpflicht  bewilligt,

 

Er  kommt  auch  bei  einem  oder  dem  anderen  der  Späteren  noch  zum  Ausdruck
darin,  daß  man  dem  Gehalt  schlechthin  die  Natur  einer  Gegenleistung  abspricht.
Laband  selbst  nimmt  nachträglich  Gelegenheit,  die  Tragweite  seiner  Äußerungen
anders  zu  bestimmen.  Er  handelt  St.R.  IV  8.  161  von  der  „Alimentierung“  des
Soldaten  (die  allerdings  eine  ist!)  und  hält  sie  der  des  Beamten  gegenüber:  „wenn
auch  die  Besoldung  der  Beamten  ebenfalls  den  Charakter  der  Alimentierung,  nicht
der  Lohnzahlung  hat,  so  beruht  doch  der  Anspruch  auf  Gewährung  derselben  auf
einem  Vertrage  und  er  bildet  das  Äquivalent  für  Leistungen,  zu  denen
der  Beamte,  nicht  kraft  Re«htssatzes,  sondern  kraft  freiwilliger  Uhernahme
verpflichtet  ist“.  Die  meisten  der  übrigen  Schriftsteller  lehnen  ihrerseits  die
Gleichstellung  der  Besoldung  mit  dem  Dienstlohn  nur  in  dem  Sinne  ab,  daß  sie
keine  Gegenleistung  für  die  einzelnen  bestimmten  Dienstleistungen  sei,  wohl
aber  Gegenleistung  für  die  Widmung  seiner  Lebenstätigkeit,  seines  Berufs,  für  sein
Zur-Verfügung-Stehen,  für  seinen  Dienst  im  ganzen  —  wie  wir  sagen:  für  die  übernommene
  Dienstpflicht.  Sobald  man  aber,  so  oder  so,  die  Natur  einer  Gegenleistung
einmal  zugibt,  ist  es  gar  nicht  mehr  möglich  die  Verwandtschaft  mit  dem  Dienstlohn
  zu  verleugnen.  Auch  der  Dienstlohn  in  privatwirtschaftlichen  Verhältnissen
kann  als  Gegenleistung  für  die  vertragsmäßige  Widmung  der  ganzen  Berufstätigkeit
  gewährt  werden.  Auch  die  Vergütung,  welche  der  bürgerliche  Dienstvertrag
  dem  Diener  zusichert,  kann  in  der  Form  von  zu  gewährendem  Unterhalt
allein  bestehen  (Planck  zu  B.G.B.  $  612  Ziff.  9).  Vor  allem  aber  ist  die  Besoldung
  ihrer  ganzen  Gestalt  nach  nichts  weniger  als  Alimentation;  gerade  das
einzig  Wesentliche  einer  solchen,  das  Sich-Richten  nach  dem  Lebensbedürfnis  des
zu  Alimentierenden,  das  fehlt  ihr.  Natürlich  dient  sie  auch  dazu,  daß  der  Mann
zu  leben  hat,  aber  ohne  sich  darauf  zu  beschränken.  Will  man  sie  durchaus
Alimentation  nennen,  so  ist  nicht  einzusehen,  weshalb  der  Lohn  des  Gutsinspektors
nicht  auch  Alimentation  sein  soll.  Jellinek,  Subj.  Öff.  Rechte  II  S.  238,  wendet
sich  gegen  die  von  Seydel,  Bayr.  StR.  II  S.  238,  und  mir  vertretene  Auffassung,
wonach  die  Besoldung  Gegenleistung  sei  für  den  Dienst,  mit  dem  Vorhalt:  „Man
kann  doch  nicht  im  Ernste  behaupten,  daß  der  Oberlandesgerichtsrat  Dienste
verrichte,  die  an  sich  einer  größeren  Gegenleistung  würdig  seien  als  die  des  Amts-Tichters“.
  Die  gleiche  Frage  läßt  sich  aber  auch  bei  den  Gehaltsverschiedenheiten
zwischen  den  einzelnen  Klassen  von  Handlungsgehilfen  aufwerfen.  Aber  vor
allem:  kann  man  im  Ernste  behaupten,  daß  die  Alimentierung  eines  Oberlandesgerichtsrats
  von  Natur  eine  kostspieligere  Sache  sei  als  die  eines  Amtsrichters?

Das  eigensinnige  Festhalten  an  der  gewaltsamen  Benennung  als  Alimentation
erklärt  sich  nur  aus  der  Angst,  den  Besoldungsanspruch  des  Beamten  nicht
genügend  scheiden  zu  können  vom  privatrechtlichen  Dienstlohn  und  aus  der  Unfähigkeit,
  ihn  öffentlichrechtlich  zu  denken.  Das  muß  aufhören.

Binding,  Handbuch.  VI.  2:  Otto  Mayer,  Verwaltungsrecht.  II.  2.  Aufl.  23