Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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ständen, mit alleiniger Ausnahme der für Rechnung der betheiligten Postan- 
stalten zu bewirkenden Sendungen, anzunehmen und mittelst der gewöhnlichen 
Wagenzüge zu befördern, nur müssen dieselben zwei Stunden vor der Abfahrts- 
zeit angemeldet werden; 
b) zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die gewöhnlichen 
Wagenzüge nicht zureichen, Ertrazüge zur Disposition der Militärverwaltung zu 
stellen, soweit die disponiblen Transportmittel ohne Störung des regelmäßigen 
Bahnbetriebs es gestatten. 
Officiere und ihnen gleich zu achtende Militärbeamte werden in beiden Fäl- 
len in den höheren, Unterofficiere und Soldaten in den unteren Wagenclassen 
untergebracht. 
2.) Das Fahrgeld wird in dem Falle unter 1 a bei Personentransporten nach Verhältniß 
von höchstens 3 des für die betreffende Wagenclasse bestehenden Satzes bezahlt, da- 
gegen erfolgt bei Transporten von Militäreffecten, einschließlich der Fuhrwerke und 
Geschütze, die Vergütung nach dem für Productenfracht festgesetzten Tarifsatze in 
allen den Fällen, wenn die zu transportirenden Gegenstände nicht selbst Producte 
sind. Bei letzteren tritt eine Ermäßigung von 25 p. C. ein. 
Die auf Requisition der Militärbehörde gestellten Ertrazüge werden nach Zahl 
der benöthigten Wagen in der Art vergütet, daß für jeden Wagen, gleichviel ob 
Personen oder Effecten zu transportiren sind, der Tarifssatz für 80 Centner Pro- 
ductenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten Meilenzahl entrichtet wird. 
Wagen erster und zweiter Classe können zu dergleichen Ertrazügen nur dann 
verlangt werden, wenn mit den Truppen Officiere zu transportiren sind. 
3.) Wenn in Folge von Bundesbeschlüssen oder anderen außerordentlichen Umständen 
eintretende militärische Dispositionen und Truppenbewegungen eine ausgedehntere 
militärische Benutzung der Eisenbahn erheischen, so behält sich die Regierung vor, 
den Gebrauch der Bahn zu andern, als zu Militärzwecken zu Gunsten der eignen, 
sowie fremder, zum deutschen Bundesheere gehörigen Armeeabtheilungen soweit zu 
beschränken, als es ihr zu ungestörter Förderung der Militärtransporte nöthig er- 
scheint. Die Vergütung erfolgt auch in diesen Fällen nach den unter 2 bestimm- 
ten Grundsätzen. Müssen jevoch in Folge jener Maaßregeln andere Transporte 
ganz aufhören, oder muß deren Zahl soweit vermindert werden, daß nur die Hälfte 
oder noch eine kleinere Zahl der gewöhnlichen Fahrten stattfinden kann, so tritt für 
Militärpersonen und die Militärtransporte der volle, nach dem ordentlichen Bahntarife 
zu bemessende Fahrpreis ein. 
§13. Der Bahntarif und der Fahrplan, sowie jede Abänderung derselben unterlie- 
gen der Genehmigung der Staatsregierung.
	        
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