Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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die Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn, daß 
eintretenden Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Lan- 
desgesetz oder durch Staatsverträge ein Schädenanspruch zugestanden würde. 
& 20. Die Gesellschaft, als Inhaberin eines gewerblichen Unternehmens, ist der 
Gewerbesteuer in Gemäßheit des Gewerbesteuergesetzes unterworfen. Sie soll jedoch wäh- 
rend der drei Baujahre, sowie während fernerer drei Jahre nach Ablauf derselben eine Be- 
freiung davon zu genießen haben. 
§21. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des gleichzeitig zur Be- 
stätigung gelangenden Gesellschaftsstatuts. Es sind jedoch für selbige, insbesondere was 
die Stellung der Regierung als Theilhaberin am Actienunternehmen anlangt, folgende Be- 
stimmungen als maaßgebend zu betrachten: 
à) das Gesellschaftsdirectorium, welches aus drei Mitgliedern besteht, hat seinen Sitz 
in Zittau; 
b) die Staatsregierung ernennt unabhängig von der Gesellschaft ein Mitglied des 
Directoriums; 
) als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird 
ein Regierungscommissar bestellt. Derselbe hat nächst seiner statutenmäßigen Stel- 
lung, dem Gesellschaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, insbe- 
sondere auch das Recht, von den Verhandlungen des Directoriums nach Befinden 
durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen fortwährende Kenntniß zu nehmen 
und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Interesse der Staats- 
regierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, bis auf 
Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern; 
4) der Staat übt das wegen seines Antheils am Actiencapitale (§ 4) in den Gene- 
ralversammlungen ihm zukommende Stimmrecht durch einen besondern Bevollmäch= 
tigten aus, welchem in jeder Generalversammlung eine dem vierten Theile der von 
den gegenwärtigen Actionärs geführten Stimmenzahl gleiche Zahl an Stimmen zu- 
steht, so daß er jederzeit ein Fünftheil sämmtlicher Stimmen in der Generalver- 
sammlung vertritt. 
Sollte sich aber die Regierung eines Theils der von ihr ursprünglich über- 
nommenen Actienquote entäußert haben, so ändert sich obiges Verhältniß dahin, 
daß ihr Bevollmächtigter für jedes volle Tausend der zu dem Zeitpuncte der Ge- 
neralversammlung dem Staate zugehbrigen Actien zu fünf und zwanzig Stim- 
men berechtigt ist, dergestalt jedoch, daß auch in diesem Falle die Gesammtzahl 
der von dem Bevollmächtigten des Staats zu führenden Stimmen das festgesetzte 
Quotalverhältniß eines Fünftheils der sämmtlichen in der Generalversammlung ver- 
tretenen Stimmen nicht überschreiten darf.
	        
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