Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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& 12. Die Actien, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt, werden nach dem Form der 
unter C. beigefügten Muster stempelfrei ausgefertigt und von sämmtlichen Directoren durch Actien. 
eigenhändige Namensunterschrift vollzogen. — 
Einzahlungen. 
8 13. Auf jede Actie dürfen innerhalb einer zweimonatlichen Frist höchstens zehn Tha= Höhe. 
ler eingefordert werden. 
8 14. Die Einzahlungstermine sind von dem Directorio je nach dem Bedürfnisse und Termin. 
dergestalt anzuberaumen, daß zwischen einem solchen und dem Datum der § 32 genannten 
Zeitungsblätter, welche den ersten Abdruck der Aufforderung zur Einzahlung enthalten, ein 
Zeitraum von mindestens vier Wochen innenliegt. 
15.K Die Einzahlungen sind zu dem vom Directorio bestimmten Zeitpuncte bei Ver-Leistung. 
meidung einer Conventionalstrafe von zehn Procent der Einzahlungssumme unter Rückgabe 
der frühern Interimsactien gegen neue dergleichen, welche auf den Gesammtbetrag der bis 
dahin geleisteten Einzahlungen lauten, im Vierzehnthalerfuße zu leisten. 
§ 16. Die Nummern der Interimsactien, auf welche eine Einzahlung bis zu dem Versäumniß. 
anberaumten Termine nicht geleistet worden ist, sind von dem Directorio mit Aufforderung 
der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zuschlagung der verwirkten zehn Procent 
bis zu einem anzusetzenden Präclusivtermine bei Vermeidung des nachstehend angedrohten 
Rechtsnachtheils, nachträglich zu leisten, bekannt zu machen. Das Unterlassen dieser Zah- 
lungen in dem solchergestalt angesetzten Präclusivtermine, welchem eine gleiche Frist wie 
einem Einzahlungstermine (§ 14) vorherzugehen hat, macht den Actieninhaber aller ihm 
als solchem zustehenden Rechte verlustig. Die Nummern der demgemäß erlöschenden In- 
terimsactien sind öffentlich bekannt zu machen, die neuen Documente aber, welche dafür bei 
Nichtversäumniß zu erlangen gewesen wären, nach Ermessen des Directori# zum Besten der 
Gesellschaft zu verkaufen. 
Renten. 
A. Zinsen. 
§ 17. Die Einzahlungen werden während der dreijährigen Banzeit (vergl. § 7 der Beginn. 
Coneessionsbedingungen) zu vier vom Hundert verzinst. Die Verzinsung beginnt hinsicht- 
lich der zuerst angezahlten zehn Thaler vom ersten September 1844, hinsichtlich der spä- 
tern Einzahlungen von dem jedesmaligen Schlußtermine an. 
& 18. Die Verzinsung endigt sich mit dem Schlusse des nach begonnener Benutzung Dauer. 
der Aue Bahn nächst eintretenden Monats Juni oder December, und tritt an deren Stelle 
sogar die § 21 näher bezeichnete Dividende.
	        
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