Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Termine. §9 19. Die Zinsen sind nach Befinden beim Austausch oder gegen Abstempelung der 
Interimsactien in geeigneten, vom Directorio zu bestimmenden Zeitabschnitten, jedoch bin- 
nen Jahresfrist wenigstens einmal auszuzahlen. „ 
Beschaffung des § 20. Der zu Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien zu leistenden Ein- 
Geldbedarfs. zahlungen erforderliche Bedarf wird aus dem Anlagecapitale (§ 2) vorschußweise entnom- 
men, der Gesammtbetrag dieser Entnehmungen aber künftig nach vollendetem Bahnbaue zum 
Anlagecapitale hinzugeschlagen und, soweit nöthig, entweder durch Creirung neuer Actien 
oder auf sonst geeignete Weise gedeckt. 
B. Dividenden. 
Beginn. §# 21. Nach begonnener Benutzung der ganzen Bahn werden von dem jährlichen Rein- 
ertrage des Unternehmens Dividenden vertheilt, deren erste sechs Monate nach dem letzten 
Zinstermine (§ 18) gefällig wird. 
Termine. § 22. Die Dividenden werden Ende Juni und Ende December jeden Jahres fällig. 
In dem ersten Termine wird die Vertheilung auf den Rechnungsabschluß vom vorhergegan- 
genen Zusten December begründet, während für die Vertheilung Ende December die Rech- 
nungsübersicht vom Schlusse des ersten halben Jahres den Maaßstab giebt. 
Fetstellung der §23. Die Höhe der in jedem Termine fällig werdenden Dividenden hat das Directo- 
soidenden, rium im Einverständnisse mit dem Ausschusse unter geeigneter Abrundung der zur Verthei- 
lung gelangenden Beträge festzusetzen. 
Bekanntma- §#24. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Dividenden ist vor Eintritt 
chung. desselben vom Directorio bekannt zu machen. 
Dioidenden= §–25. Die auf die Actien ausfallenden Dividenden werden gegen Rückgabe der nach 
schein. dem unter D. angefügten Muster auszustellenden Dividendenscheine in Zittau, Dresden und 
— Leipzig ausgezahlt. 
Talons. § 26. Güleichzeitig mit den Actien (§ 12) werden Talons nach dem Sub E. beige- 
— fügten Muster nebst Dividendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten, — 
später aber an die Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des 
letzten der mit ihnen emittirten Dividendenscheine neue Talons und neue Serien von Dibvi— 
dendenscheinen ausgegeben. 
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
Auszahlung. §27. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (8 11), Dibvidenden 
nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rückgabe ausgezahlt und hierdurch 
alle weitern an die Gesellschaft zu machenden Ansprüche ausgeschlossen, auch kann deren 
Zahlung bei dem Directorio durch gerichtliches Verbot nicht gehindert werden.
	        
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