Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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8) die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten noth- 
wendigen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilun- 
gen von dem Directorio zu verlangen; 
b) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände 
zu beschließen; 
i) obschon er weder in seiner Gesammtheit, noch durch deputirte Mitglieder berech- 
tigt ist, Anordnungen im Geschäftsbetriebe zu treffen, so hat derselbe doch das 
Recht, den Bau und den Betrieb der Bahn zu revidiren und dem Directorio 
auf Grund dessen, was ihm hierbei zur Kenntniß kommt, Bemerkungen und 
Vorschläge zu machen, die jedoch, soweit sie nicht die Befolgung statutarischer 
Bestimmungen betreffen, nur consultativ sein können. 
Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vorsitzender 
oder die durch letztern ernannten Deputationen in den Stand gesetzt seien, von den Beam- 
ten der Gesellschaft jederzeit die etwa zu wünschende Auskunft in geeigneter Weise zu er- 
halten. 
Alle diese Rechte — insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erfor- 
derlich ist, — übt derselbe durch den Vorsitzenden oder durch Deputationen aus. 
Directorium. 
Zweck. 67. Das Directorium hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft allenthalben 
zu verwalten und die letztere nach Außen hin allseits zu vertreten. 
Mitgliederzahl. 8 68. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern und hat seinen Sitz in Zittau. 
Ernennung s 69. Die Staatsregierung ernennt unabhängig von der Gesellschaft ein Mitglied 
und Wahl. des Directorii, die zwei andern Directoren werden von dem Ausschusse gewählt. 
Befähigung. * 70. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden: 
a) diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange 
der letztern vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem 
Ermessen des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unwürdig er- 
klärt werden; 
) Personen, welche mit der Gesellschaft in einem nach Entscheidung des Ausschus- 
ses die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 
d) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesell- 
schafter der dem Direetorko bereits angehörigen Mitglieder.
	        
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