Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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8) 
D) 
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( 135.) 
Gelder einzunehmen, zu verwenden und durch Ausleihen gegen vollständige Pfand- 
sicherheit, durch Discontiren guter Wechsel oder auf eine, jedoch nur im Einver- 
ständnisse mit dem Ausschusse festzusetzende, sonstige nutzbare Art und Weise wer- 
bend anzulegen; 
nach Bedürfniß Darlehen bis zum zwölften Theile des § 2 angegebenen Capi- 
tals unter Zustimmung des Ausschusses (§ 64) und mit Genehmigung der 
Staatsregierung aufzunehmen und dagegen das Eigenthum der Gesellschaft zu ver- 
pfänden; 
einzelne, von der Gesellschaft zu vorübergehenden Zwecken erworbene und entbehr- 
lich gewordene Grundstücke im Einverständnisse mit dem Ausschusse zu veräußern; 
alljährlich Ende Juni vorläufige und Ende December Hauptabschlüsse der Rech- 
nungen über Einnahmen und Ausgaben zu fertigen und solche dem Ausschusse zu 
gemeinschaftlicher Bestimmung der Dividendenbeträge, sowie zur Prüfung, Moni- 
rung und Justificirung vorzulegen; 
mit jedesmaligem Hauptabschlusse der Rechnungen ein vollständiges Inventarium 
unter Werthsangabe dem Ausschusse zu überreichen; 
während der Bauzeit dem Ausschusse mindestens alle drei Monate einen möglichst 
ausführlichen Baubericht zu erstatten; nicht minder 
demselben die Anschläge und Risse zu den Anlagen der Hauptbahnhöfe vor deren 
Einsendung an die Regierung zur Auslassung mitzutheilen; 
die Actiengesellschaft bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu 
vertreten, insonderheit, wenn die Gesellschaft Processe führt, die erkannten Eide 
Namens derselben zu leisten; 
mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art abzu- 
schließen; 
Lehnträger zu bestellen; 
m) Vollmachten zu ertheilen; 
n) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen anzustellen, zu instruiren, 
zu entlassen und deren Gehalte und Remunerationen zu bestimmen, was jedoch 
den Oberingenieur der Bahn und den nach Vollendung des Baues mit der techni- 
schen Oberaufsicht über die Bahn und die Leitung des Betriebs zu beauftragenden 
Beamten anlangt, nach vorheriger Genehmigung der Anstellungsbedingungen Sei- 
ten der Staatsregierung, auch erfolgter Präsentation der zu wählenden Personen 
an dieselbe und darauf von ihr ausgesprochener Bestätigung. Dem Ausschusse sind 
die Anstellungsbedingungen der nurbenannten Beamten ebenfalls mitzutheilen und 
die Personen, auf welche die Wahl gefallen, zu bezeichnen, demselben sind auch 
alle solche Anstellungen zur Genehmigung anzuzeigen, bei welchen den Anzustellen- 
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