Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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den eine längere denn halbjährige Auffündigungsfrist vor ihrer Entlassung zugestan- 
den werden soll; 
0) die Tare für die Beförderung auf der Eisenbahn im Einverständnisse mit dem Aus- 
schusse (jedoch unter Gestattung von Ausnahmen in einzelnen Fällen) vorzuschlagen 
und nach vorher eingeholter Genehmigung der Staatsregierung festzusetzen; 
p) alles dasjenige selbstständig zu thun und zu verfügen, was den Generalversamm- 
lungen und dem Ausschusse durch die Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten oder 
wozu des letztern Mitwirkung nicht erforderlich ist. 
(Vergl. §# 5, 6, 7 a, 12, 15, 16, 19, 23, 28, 29, 30, 31, 34, 35, 12b, 
43, 47, 66c, f, 3, i, 85, 86, 88, 89, 91.) 
Beamte. 
Verantwort—- 8 85. Die Beamten der Gesellschaft sind dem Directorio, dessen Vorschriften sie allent— 
lichkeit. halben genau zu befolgen haben, für ihre Handlungen verantwortlich. 
Bevollmächtig— 8 86. Zu Besorgung der laufenden Geschäfte und Ausführung der Beschlüsse des 
ter. Directorii wählt letzteres einen Bevollmächtigten. 
Das Directorium hat die getroffene Wahl des Bevollmächtigten öffentlich bekannt zu 
machen. 
Cautionen. 8 87. Sänmmttliche Beamte der Gesellschaft, welche eine Casse unter sich oder eine 
Vertretung auf sich haben, müssen eine vom Directorio zu bestimmende Caution leisten. 
Instruction. § 88. Jeder Beamte erhält vor seinem Amtsantritte eine Instruction, die er pünetlich 
zu befolgen hat. 
Hauptcasse. 
Beausfsichti- *§ 89. Die Hauptcasse besteht in Zittau unter besonderer Aufsicht des Directori# und 
zung. es hat jedes Mitglied desselben das Recht und die Obliegenheit, sich von dem Bestande der 
erstern zu überzeugen und deren Prüfung zu beantragen. 
Inhalt. § 90. In der Hauptceasse sind alle Gelder und Documente, soweit davon nicht zur 
Besorgung der laufenden Geschäfte Gebrauch gemacht wird, aufzubewahren. 
Verwahrung. § 91. Die die Hauptcasse enthaltenden Behältnisse sind mit drei Schlössern verwahrt, 
wozu die drei verschiedenen Schlüssel von zwei Directoren und dem Cassirer oder dem, der in 
Behinderungsfällen des Letztern Stelle vertritt, verwahrt werden. 
Statuten. 
Verbindende § 92. Jeder Actieninhaber ist den in gegenwärtigen Statuten enthaltenen Bestinmun- 
Kraft. gen unterworfen, ohne daß ihm dagegen die Ausflucht der Nichtkenntniß zu Statten kommt.
	        
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