Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Wir wollen, daß dem Inhalte sowohl der Concessionsbedingungen, als der Statuten 
von Jedermann, den es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde und haben zu 
dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Concessions= und Bestätigungsdecret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel beifügen 
lassen. 
So gegeben zu Dresden, den isten Juli 1845. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Johann Paul von Falkenstein. 
Concessionsbedingungen 
für die Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft. 
1. Der unter dem Namen der „Erzgebirgischen Eisenbahngesellschaft“ im Jahre 
1836 zu Chemnitz gebildeten Actiengesellschaft, welche die Benennung: „Chemnitz-Riesaer 
Eisenbahngesellschaft" annimmt, wird zum Baue und zum Betriebe einer Eisenbahn von 
Chemnitz nach Riesa zur Verbindung mit der Leipzig-Dresdner Eisenbahn, unter nach- 
solgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen, Concession ertheilt. 
§6 2. Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes 
Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen End- 
puncte auf directem Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, unbe- 
schadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden ähnliche, auf Be- 
schleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche 
keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu concessioniren. 
r3. Das Anlagecapital für die § 1 gedachte Eisenbahn wird vorläufig auf vier 
Millionen Thaler festgestellt, die sich unter 40,000 Actien à 100 Thaler — — ver- 
theilen. 
Zu jeder Erhöhung dieses Anlageeapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Aetien 
oder durch Aufnahme eines Anlehns, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 
& 4. Das § 3 bestimmte Anlagecapital wird zum vierten Theile mit 10,000 Ae- 
tien vom Staate übernommen. 
 
	        
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