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Wir wollen, daß dem Inhalte sowohl der Concessionsbedingungen, als der Statuten
von Jedermann, den es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde und haben zu
dessen Beurkundung gegenwärtiges
Concessions= und Bestätigungsdecret
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel beifügen
lassen.
So gegeben zu Dresden, den isten Juli 1845.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Johann Paul von Falkenstein.
Concessionsbedingungen
für die Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft.
1. Der unter dem Namen der „Erzgebirgischen Eisenbahngesellschaft“ im Jahre
1836 zu Chemnitz gebildeten Actiengesellschaft, welche die Benennung: „Chemnitz-Riesaer
Eisenbahngesellschaft" annimmt, wird zum Baue und zum Betriebe einer Eisenbahn von
Chemnitz nach Riesa zur Verbindung mit der Leipzig-Dresdner Eisenbahn, unter nach-
solgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen, Concession ertheilt.
§6 2. Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes
Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen End-
puncte auf directem Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, unbe-
schadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden ähnliche, auf Be-
schleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche
keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu concessioniren.
r3. Das Anlagecapital für die § 1 gedachte Eisenbahn wird vorläufig auf vier
Millionen Thaler festgestellt, die sich unter 40,000 Actien à 100 Thaler — — ver-
theilen.
Zu jeder Erhöhung dieses Anlageeapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Aetien
oder durch Aufnahme eines Anlehns, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich.
& 4. Das § 3 bestimmte Anlagecapital wird zum vierten Theile mit 10,000 Ae-
tien vom Staate übernommen.