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5. Der Staat hat rücksichtlich seines Antheils am Actiencapitale § 4 mit den übri-
gen Actionärs gleiche Rechte auszuüben und gleiche Verbindlichkeiten zu erfüllen, insoweit
nicht unten § 20 etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.
s 6. Der zur statutenmäßigen Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien zu
leistenden Einzahlungen zu 4 pro Cent erforderliche Bedarf ist, insoweit er nicht nach theil-
weiser Eröffnung der Bahn aus den etwaigen Reinerträgen der Streckenfahrten bestritten
werden kann, aus dem Anlagecapitale (§ 3) vorschußweise zu entnehmen, der Gesammtbe-
trag dieser Entnehmungen aber künftig nach vollendetem Bahnbaue zum Anlagecapitale hin-
zuzuschlagen und, soweit nöthig, entweder durch Creirung neuer Actien oder auf sonstige
geeignete Weise zu decken.
§# 7. Die Eisenbahngesellschaft ist, der Regierung gegenüber, verpflichtet, die Eisenbahn
von Chemnitz nach Riesa in der aus dem vorzulegenden und zu genehmigenden Bauplane
sich ergebenden Richtung vollständig auszuführen und binnen vier Jahren von Publication
der Verordnung, durch welche das Erpropriationsgesetz für dieselbe in Wirksamkeit gesetzt
werden wird, dergestalt zu vollenden, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb ge-
setzt werden kann.
Der Plan für die Vertheilung des Baues auf die einzelnen Baujahre wird, auf Vor-
schlag des Gesellschaftsdirectoriums, von der Regierung festgestellt.
Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der Leitung des
Directoriums durch die von demselben anzustellenden Techniker, aber unter der technischen
Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung. Der Oberingenieur der Bahn, nicht min-
der der nach Vollendung des Baues als Betriebsdirigent anzustellende Techniker sind der
letzteren zur Bestätigung zu präsentiren.
§ 8. Die Spurweite auf der Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa hat, wie auf den
übrigen Sächsischen Eisenbahnen, 4 Fuß 87 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schie-
nen zu betragen.
Der Bahnkörper ist durchgängig in der für ein Doppelgleis erforderlichen Kronenbreite
von mindestens 14 Dresdner Ellen herzustellen, die Gesellschaft aber verpflichtet, mit der
Legung des zweiten Schienengleises, insoweit nicht einzelne Bahnstrecken gleich anfangs da-
mit zu versehen sind, in dem Verhältnisse vorzuschreiten, in welchem die Bedürfnisse des
zunehmenden Verkehrs nach dem Ermessen der Regierung solches erheischen.
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie;
die Wahl des Systems für den Oberbau und der bewegenden Kraft (Locomotiven);
die Veranstaltungen für die Kreutzung der Bahn mit den öffentlichen Straßen;
die Wahl der Stationsorte und Anhaltepuncte;
die Anlage und Einrichtung der Bahnhöfe;
die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten überhaupt
unterliegen der speciellen Genehmigung der Staatsregierung. *
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