Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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§9. Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, die- 
selbe zur Transportbeförderung zu benutzen, dagegen aber verpflichtet, den Betrieb auf sel- 
biger, sowohl was den Personen= als was den Waarentransport anlangt, auf eine dem 
jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu er- 
halten. In dieser Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige, 
dem Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden nicht 
gefährdende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und 
Thieren in hinlänglicher Anzahl zu stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch 
die Beförderung selbst ohne persönliche Begünstigung nach Maaßgabe der Zeit- 
und Reihenfolge der Anmeldung und Aufgabe zu besorgen; 
b) den Betrieb auf der Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa in die nöthige Ueberein- 
stimmung mit dem Betriebe auf der Leipzig-Dresdner Eisenbahn zu bringen; 
c) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnver- 
bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröff- 
nung dieser Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transport über- 
nommenen Personen und Güter ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze unverzüglich an 
die bedungenen Bestimmungsorte mit anderen, als ihren eigenthümlichen Transport- 
mitteln befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichtsbehörde 
durch nach Befinden mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten werden. 
Bleiben auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung des 
Bahnbetriebs werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder un- 
bestimmte Zeit unter Sequestration werde gestellt werden. 
§ 10. In Betreff des Verhältnisses des Chemnitz-Riesaer Eisenbahnunternehmens zur 
Post, insbesondere der Entschädigung, welche der letztern von der Gesellschaft für die zu de- 
ren Gunsten erfolgende Verzichtleistung auf das Vorrecht der der Post ausschließlich zuste- 
henden regelmäßigen Personenbeförderung für die ganze Länge des § 1 gedachten Eisenbahn- 
tracts zu gewähren ist, sowie über die der Postanstalt gegenüber von der Gesellschaft sonst 
zu übernehmenden Verbindlichkeiten sind in der Beilage A. die näheren Festsetzungen ent- 
— halten. Die Gesellschaft hat sich daher diesen Bedingungen, welche als integrirender Be— 
standtheil gegenwärtiger Concessionsurkunde anzusehen sind, zu unterwerfen und durch das 
Gesellschaftsdirectorium denselben pünctlich Folge leisten zu lassen. 
§ 11. Um von der Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa auch für die Zwecke der Mi- 
litärverwaltung den durch das öffentliche Interesse gebotenen ungehinderten Gebrauch machen 
zu können, wird in dieser Hinsicht Folgendes festgesetzt:
	        
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