Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

( 149) 
1.) die Gesellschaft ist verpflichtet: 
2.) 
. 
a) Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn auf Anordnung der 
oberen Militärbehörden, mit Einschluß der Regimentscommandanten und der 
Commandanten anderer selbstständiger Truppenabtheilungen, zum Transport 
überwiesen werden, stets vorzugsweise vor andern Reisenden und Transportge- 
genständen, mit alleiniger Ausnahme der für Rechnung der betheiligten Post- 
anstalten zu bewirkenden Sendungen, anzunehmen und mittelst der gewöhnlichen 
Wagenzüge zu befördern, nur müssen dieselben zwei Stunden vor der Abfahrts- 
zeit angemeldet werden; 
b) zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die gewöhnlichen 
Wagenzüge nicht zureichen, Ertrazüge zur Disposition der Militärverwaltung 
zu stellen, soweit die disponibeln Transportmittel ohne Störung des regelmäßi- 
gen Bahnbetriebs es gestatten. 
Offieiere und ihnen gleich zu achtende Militärpersonen werden in beiden 
Fällen in den höheren, Unterofficiere und Soldaten in den unteren Wagenclas- 
sen untergebracht. 
Das Fahrgeld wird in dem Falle unter 1 a bei Personentransporten nach Ver- 
hältniß von höchstens 3 des für die betreffende Wagenclasse bestehenden Satzes 
bezahlt, dagegen erfolgt bei Transporten von Militäreffecten, einschließlich der 
Fuhrwerke und Geschütze, die Vergütung nach dem für Productenfracht festgesetzten 
Tarifsatze in allen den Fällen, wenn die zu transportirenden Gegenstände nicht 
selbst Producte sind. Bei letzteren tritt eine Ermäßigung von 25 pro Cent ein. 
Die auf Requisition der Militärbehörde gestellten Ertrazüge werden nach der 
Zahl der benöthigten Wagen in der Art vergütet, daß für jeden Wagen, gleich- 
viel ob Personen oder Effecten zu transportiren sind, der Tarifsatz für 80 Cent- 
ner Productenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten Meilenzahl entrichtet wird. 
Wagen erster und zweiter Classe können zu dergleichen Ertrazügen nur dann ver- 
langt werden, wenn mit den Truppen Officiere zu transportiren sind. 
Wenn in Folge von Bundesbeschlüssen oder anderer außerordentlicher Umstände 
eintretende militärische Dispositionen und Truppenbewegungen eine ausgedehntere 
militärische Benutzung der Eisenbahn erheischen, so behält sich die Regierung vor, 
den Gebrauch der Bahn zu andern, als zu Militärzwecken zu Gunsten der eignen, 
sowie fremder, zum deutschen Bundesheere gehdriger Armeeabtheilungen soweit zu 
beschränken, als es ihr zu ungestörter Förderung der Militärtransporte nöthig er- 
scheint. Die Vergütung erfolgt auch in diesen Fällen nach den unter 2 bestimm- 
ten Grundsätzen. Müssen jedoch in Folge jener Maaßregeln andere Transporte 
ganz aufhören, oder muß deren Zahl soweit vermindert werden, daß nur die Hälfte 
oder noch eine kleinere Zahl der gewöhnlichen Fahrten stattfinden kann, so tritt
	        
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