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für Militärpersonen und die Militärtransporte der volle, nach dem ordentlichen
Bahntarife zu bemessende Fahrpreis ein.
§ 12. Der Bahntarif und der Fahrplan, sowie jede Abänderung derselben unterlie-
gen der Genehmigung der Staatsregierung.
§# 13. Die Obliegenheiten der Chemnitz.-Riesaer Eisenbahngesellschaft bezüglich der
Handhabung der Bahnpolizei und der Ausübung des Ausfsichtsrechts der Regierung über
die Eisenbahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den deshalb bestehenden
oder noch zu erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, de-
nen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
& 14. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die poli-
zeiliche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf der Eisenbahn von Chemnitz
nach Riesa von der Regierung getroffen werden dürften, ist von der Gesellschaft unbedingt
Folge zu leisten. Namentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforder-
lich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau anzuweisen, nicht minder alle,
für jenen Dienst bestimmte Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in
besonderen Aufträgen die Bahn bereisen, sowie alle Gensdarmen in Dienstkleidung unent-
geldlich zu befördern.
8 15. Der durch die Aufstellung von Hülfsgensdarmen zur polizeilichen Beaufsichti-
gung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist
von der Gesellschaft zu ersetzen.
16. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen
an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer
Seitenperbindung bestehen, geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch die
Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die
andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen.
Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung
nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regierung
anheim.
§# 1J. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
Bahnhöfe und Anhaltepuncte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung
neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Stra-
ßen nach straßenpolizellichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstal=
tungen entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, in-
soweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurge-
meinde oder sonstiger Baupflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regie-
rung zusteht.