Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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18. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige, 
durch außerordentliche Ereignisse bedingte, zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs kann 
die Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn, daß 
eintretenden Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Lan- 
desgesetz oder durch Staatsverträge ein Schädenanspruch zugestanden würde. 
& 19. Die Gesellschaft, als Inhaberin eines gewerblichen Unternehmens, ist der Ge- 
werbesteuer in Gemäßheit des Gewerbesteuergesetzes unterworfen. Sie soll jedoch während 
der vier Baujahre, sowie während fernerer drei Jahre nach Ablauf derselben eine Befreiung 
davon zu genießen haben. 
*f 20. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des gleichzeitig zur Bestä- 
tigung gelangenden Gesellschaftsstatuts. Es sind jevoch für letzteres, insbesondere was die 
Stellung der Regierung als Theilhaberin am Actienunternehmen anlangt, folgende Bestim- 
mungen als maaßgebend zu betrachten: 
a) Das Gesellschaftsdirectorium, welches aus drei bis fünf Mitgliedern besteht, hat 
seinen Sitz in Chemnitz. 
b) Die Saatsregierung ernennt unabhängig von der Gesellschaft ein Mitglied des Di- 
rectoriums. v 
c) Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird 
ein Regierungscommissar bestellt. Derselbe hat nächst seiner statutenmäßigen Stel- 
lung, dem Gesellschaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, insbe- 
sondere auch das Recht, von den Verhandlungen des Directoriums fortwährende 
Kenntniß zu nehmen und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im 
Interesse der Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Beden- 
ken beigehen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch 
zu verhindern. 
d) Der Staat übt das wegen seines Antheils am Actiencapitale (§ 4) in den Gene- 
ralversammlungen ihm zukommenve Stimmrecht durch einen besondern Bevollmäch= 
tigten aus, welchem in jeder Generalversammlung eine dem vierten Theile der 
von den gegenwärtigen Actionärs geführten Stimmenzahl gleiche Zahl an Stim- 
men zusteht, so daß er jeder Zeit ein Fünftheil sämmtlicher Stimmen in der 
Generalversammlung vertritt. 
Sollte sich aber die Regierung eines Theils der von ihr ursprünglich übernom- 
menen Actienquote entäußert haben, so ändert sich obiges Verhältniß dahin, daß 
ihr Bevollmächtigter für jedes volle Tausend der zu dem Zeitpuncte der General= 
versammlung dem Staate zugehörigen Actien zu fünf und zwanzig Stimmen be- 
rechtigt ist, vergestalt jedoch, daß auch in diesem Falle die Gesammtzahl der von
	        
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