Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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dem Bevollmächtigten des Staats zu führenden Stimmen das festgesetzte Quotal- 
verhältniß eines Fünftheils der sämmtlichen in der Generalversammlung vertretenen 
Stimmen nicht überschreiten darf. 
Die Legitimation des Bevollmächtigten wird durch ein vom Finanzministerium 
ausgestelltes Attest über die Zahl der im Besitze und der Verwahrung der Haupt- 
staatscasse befindlichen Actien der Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa bewirkt. 
e) Von dem nach Gewährung einer Dividende von 43 für das gesammte Actien- 
capital sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte, bis zum Betrage eines halben 
Procents, zu Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser Betrag kann 
durch Beschluß des Directoriums und Gesellschaftsausschusses, mit Zustimmung 
der Regierung, bis auf 10 erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds soll 
sich jedoch nicht höher, als 5.9 des Anlagecapitals (I§ 3) belaufen. 
) Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts er- 
geben, gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung. 
§ 21. Die Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der Eisenbahn von 
Chemnitz nach Riesa nebst Zubehör mittelst Kaufs für den Staat zu erwerben. 
Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt folgenden näheren Bestimmungen: 
a) dasselbe kann, insofern nicht die Bahn schon früher im Wege freier Vereinigung 
in den alleinigen Besitz des Staats übergegangen sein sollte, nicht vor Ablauf 
des 25sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie, der Gesellschaft 
gegenüber, geltend gemacht werden; 
b) bei Bestimmung der den Actionärs zu gewährenden Entschädigung wird der den- 
selben im Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor Realisirung des Kaufsgeschäfts 
wirklich zu Gute gekommene Dividendengenuß in nachstehender Weise als Maaß- 
stab zu Grunde gelegt: 
aa) zum Behuf dieser Berechnung ist zuvörderst der höchste und der niedrigste 
der in dem 10 jährigen Zeitraume auf die einzelnen Actien ausgefallenen 
Jahreserträge auszuscheiden und die Summen der übrigen, mit 8 getheilt, 
als Durchschnittsdividende zu betrachten; 
bb) hat hiernach die letztere 486 oder weniger betragen, so erhalten die Actio= 
närs den Neunwerth der Actien voll vergütet; 
Cc) stellt sich die durchschnittliche Dividende über 43, so sind die Actionärs 
für diesen Mehrbetrag überdieß noch entweder durch Fortgewährung einer 
entsprechenden Rente, oder durch Capitalisirung derselben zum 25 fachen Be- 
trage besonders zu entschädigen; 
c) es beruht in der Wahl der Regierung, ob sie den Ankauf der Bahn auf einmal 
bewirken, oder auch nach und nach mittelst successiver Ansloosung der Actien in
	        
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