Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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1) 
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den von ihr beliebig zu bestimmenden Fristen und Raten realisiren wolle. Letztern 
Falls gilt von den, bei jedem Termine zur Verloosung gelangenden Actien und 
der Entschädigung ihrer Inhaber nach dem Verhältnisse der denselben in den die- 
sem Zeitpuncte vorangegangenen 10 Jahren zugeflossenen Dividendenbezüge analog 
das Nämliche, was vorstehend unter b bestimmt worden ist; 
die Regierung wird von dem von ihr beschlossenen Ankaufe der Bahn dem Gesell- 
schaftsdirectorium 6 Monate zuvor amtliche Mittheilung machen, nicht minder in 
dem Falle sub c jeden Ausloosungstermin und die Zahl der jedesmal zur Aus- 
loosung bestimmten Actien demselben 3 Monate zuvor zur weitern Bekanntmachung 
ankündigen; 
mit dem Eigenthume der Bahn selbst gehen auch sämmtliche Zubehörungen der- 
selben an Gebäuden, Grundstücken u. s. w., die Betriebsmittel und Materialvor- 
räthe, nicht minder der etwa vorhandene baare Betriebs= und Reservefond, so- 
wie überhaupt alle Activen der Gesellschaft, nichts davon ausgenommen, an den 
Staat über, welcher hinwiederum auch die sämmtlichen Passiven der Gesellschaft 
zur alleinigen Vertretung zu übernehmen hat. 
  
A. 
Der Chemnitz= Riesaer Eisenbahngesellschaft wird, unter Enthebung derselben von 
dem gesetzlichen Verbote der, der Postanstalt ausschließlich zustehenden regelmäßigen Perso- 
nenbeförderung, diese letztere auf der Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa gestattet. 
2.) Für den hierdurch entstehenden Ausfall in den Einkünften des Postregals und zu 
Vergütung des durch die erforderliche Verbindung mit den Bahnhöfen entstehenden Aufwandes, 
jedoch nach Abzug der dagegen der Posteasse erspart werdenden Transportkosten, entrichtet 
die Eisenbahngesellschaft für jede Postmeile der betroffenen bisherigen Postroute in den ersten 
drei Jahren nach Eröffnung der Bahn jährlich 
Sechshundert und Funfzig Thaler — —, 
von da ab und dafern die Dividende des gesammten Anlagecapitals mindestens 412# jähr- 
lich erreicht, 
Siebenhundert und Achtzig Thaler — —, 
sowie, wenn jene Dividende bis auf 5 9 jährlich und höher ansteigt, 
Eintausend Thaler — — 
in vierteljährigen Raten an die Hauptpostcasse. 
Während der streckenweisen Befahrung ver Bahn wird diese Entschädigung nur inso- 
fern gewährt, als solche mindestens von einem Poststationsorte zum andern Statt findet. 
1845. 
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