Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten, ins- 
besondere auch die die Posten begleitenden Schaffner unentgeldlich zu befördern. 
10.) Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn wird 
die Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepuncten für die nöthigen und passenden 
Localitäten zu einstweiliger Unterbringung der abgehenden oder ankommenden Poststücke sor- 
gen, sowie die erforderlichen Räume zu Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Post- 
pferde gewähren. 
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepuncten der Eisenbahn, Behufs der 
Einlegung unfrankirter Briefe, anzulegenden Briefkasten, wird die Gesellschaft die geeig- 
neten, leicht zugänglichen Plätze der Postoerwaltung anweisen. 
11.) Hinsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Poststücke über- 
nimmt, der Postadministration gegenüber, die Gesellschaft, namentlich auch in Bezug auf 
die gehörige Beschaffenheit der von ihr zu stellenden Wagen, sowie anlangend die Hand- 
lungen und Unterlassungen ihres Dienstpersonals, dieselbe Verbindlichkeit, welcher in dieser 
Beziehung die Posthalter unterliegen. 
12.) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt, nach Maaßgabe des Concessionsdecrets, 
für den Fall einer Unterbrechung der Eisenbahnfahrten, die Verpflichtung zur schleunigen 
und ungestörten Fortschaffung der von der Post übernommenen Gegenstände und der unter 
9 gedachten Postbeamten; die Gesellschaft ist jedoch zugleich gehalten, von der eingetrete- 
nen Unterbrechung sofort die Postadministration in Kenntniß zu setzen, deren Ermessen es 
anheimgestellt bleibt, ob sie, bei länger andauernden Unterbrechungen der Eisenbahnfahr- 
ten, selbst für den ungestörten Fortgang der Postverbindung sorgen, oder die Herstellung 
und Unterhaltung des dießfallsigen Transports der Eisenbahngesellschaft überlassen will. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat für jeden Fall die Gesellschaft zu tragen. 
  
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Statuten 
der 
Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft. 
Actiengesellschaft. 
§ 1. Der unter dem Namen: „Erzgebirgische Eisenbahngesellschaft im Jahre 1836 ge-Zveck. 
bildete Actienverein, verbündet sich für den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von 
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