Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Versäumniß. 
Beginn. 
Dauer. 
Termine. 
Beschaffung des 
Geldbedarfs. 
(158 ) 
Interimsactien gegen neue dergleichen, welche auf den Gesammtbetrag der bis dahin gelei- 
steten Einschüsse lauten, zu leisten. 
Bei der ersten auf zehn Thaler festgesetzten Einzahlung auf die Actien der Chemnitz= 
Riesaer Eisenbahngesellschaft findet der Umtausch der Interimsscheine der Erzgebirgischen 
Eisenbahngesellschaft gegen die Interimsactien der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn statt, und 
werden die letzteren über den Betrag der Einzahlung, unter Zurechnung des Nominalwer- 
thes der ersteren von 24 Thaler, demnach über 121 Thaler ausgefertigt. 
Die Staatsregierung zahlt auf die von Ihr nach §§ 3, 8 übernommenen 10,000 Stück 
Actien bei der ersten Einzahlung den vollen Nominalwerth der Interimsactien mit 121 Tha- 
ler pr. Actie. 
& 16. Die Nummern der Interimsactien, auf welche eine Einzahlung bis zu dem 
anberaumten Termine nicht geleistet worden ist, sind von dem Directorio mit Aufforderung 
der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zuschlag der verwirkten zehn Procent bis 
zu einem anzusetzenden Präclusiotermine bei Vermeidung des nachstehend angedrohten Rechts- 
nachtheils nachträglich zu leisten, bekannt zu machen. Das Unterlassen dieser Zahlungen 
in dem solchergestalt angesetzten Präclusiotermine, welchem eine gleiche Frist wie einem Ein- 
zahlungstermine (§ 14) vorherzugehen hat, macht den Actieninhaber aller ihm als solchem 
zuständigen Rechte verlustig. Die Nummern der demgemäß erlöschenden Interimsactien 
sind öffentlich bekannt zu machen, die neuen Documente aber, welche dafür bei Nichtver- 
säumniß zu erlangen gewesen wären, nach Ermessen des Directorii zum Besten der Gesell- 
schaft zu verkaufen. 
Ren t e n. 
A. Zinsen. 
## 17. Die Einschüsse auf die Actien werden auf die Dauer der Bauzeit (§ 7 der Conces- 
sionsbedingungen) von den jedesmaligen Schlußterminen der einzufordernden Einzahlungen 
ab, mit vier vom Hundert auf das Jahr verzinst. Die Verzinsung der bereits geleisteten 
Einzahlung von 21 Thaler beginnt von dem Zeitpuncte an, wo der für den Umtausch der- 
selben § 15 festgesetzte Einzahlungstermin abläuft. 
s#188. Die Verzinsung endigt sich mit dem Schlusse des nach begonnener Benutzung 
der ganzen Bahn nächst eintretenden Monates März oder September. 
8 19. Die Zinsen sind nach Befinden beim Austausche oder gegen Abstemvelung der 
Interimsactien in geeigneten, von dem Directorio zu bestimmenden Zeitabschnitten, jevoch bin- 
nen Jahresfrist mindestens einmal auszuzahlen. 
8 20. Zu dem erforderlichen Zinsenbedarfe wird zunächst der etwaige Reinertrag des 
Betriebes der bis dahin dem Verkehre eröffneten Bahnstrecken verwendet, das zu Erfüllung
	        
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