Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Wohnort. 
Remuneration. 
Vorsitzender. 
Stellvertreter 
des Vorsitzen- 
den. 
Legitimation. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Verantwort- 
lichkeit. 
Wirkungzskreis. 
(168 ) 
s# 76. Die Mitglieder des Directorit müssen während ihrer Amtsdauer in Chemnitz 
ihren wesentlichen Wohnsitz haben. 
§& 77. Die Directoren erhalten für ihre Mühwaltung aus der Casse der Gesellschaft 
eine von dem Ausschusse festzusetzende Vergütung. (Vergl. § 66 b) 
§# 78. Die Directoren erwählen aus ihrer Mitte auf je ein Jahr und, wenn inner- 
halb dieser Frist das Präsidium sich erledigt, auf den davon noch übrigen Zeitraum einen 
Vorsitzenden. Derselbe hat, neben den allgemeinen Obliegenheiten eines solchen, alle 
Schriften und Bekanntmachungen, mögen dieselben unter der § 1 angegebenen Firma oder 
im Namen des Directorii ausgefertigt werden, durch Unterzeichnung seines Namens zu voll- 
ziehen. Verträge oder solche Schriften, wodurch der Gesellschaft ein Recht erworben oder 
eine Verbindlichkeit aufgelegt wird, ingleichen Anstellungs-Bestallungen und Instructionen 
hat ein zweites Directorialmitglied mit zu unterschreiben. 
§ 79. Ebenmäßig, wie nach dem vorhergehenden § 7 8 der Vorsitzende, wird ein Stell- 
vertreter desselben gewählt, welcher bei zeitweiliger Abhaltung des Ersteren in dessen Wir- 
kungskreis allenthalben eintritt. Vermag auch der Stellvertreter nicht zu fungiren, so be- 
stimmen die Directoren, welchem Directorialmitgliede die subsidiarische Stellvertretung ob- 
liegt. 
§80. Die Namen der Directoren sind von dem Ausschusse, die Wahl des Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreters aber ist von dem Directorio, und zwar in diesem Falle 
unter Vollziehung durch sämmtliche Mitglieder des Directorii sofort nach erfolgter Wahl 
nach § 32 bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bewirkt der Betreffenden vollstän- 
dige Legitimation. 
1. Beschlüsse des Directoril, zu welchen mindestens drei Abstimmende erforderlich 
sind, werden nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit nach Entscheidung des Vor- 
sitzenden gefaßt. (Vergl. § 40 ) 
#82. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directorik sind von einem Mit- 
gliede desselben, einem Beamten der Gesellschaft oder einem zum Protocolliren befähigten 
Rechtskundigen Protocolle aufzunehmen und von den anwesenden Directoren mit zu un- 
terschreiben. 
§83. Für Beschlüsse und Handlungen des Directorii, welche den Statuten zuwider- 
laufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der Vertre- 
tungsverbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
#s84. Das Directorium ist die ausführende Behörde der Gesellschaft und hat alle 
zu Erreichung des § 1 gedachten Gesellschaftszweckes dienenden Handlungen zu beschließen 
und zu verfügen, namentlich aber
	        
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