Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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1845. 
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die Erbauung der Bahn nebst Zubehör nach den auf seinen Vorschlag von der 
Regierung genehmigten Plänen zu veranstalten und die dazu nöthigen Grundftücke 
zu erwerben; 
Gelder einzunehmen, zu verwenden und durch Ausleihen gegen vollständige Pfand- 
sicherheit, durch Discontiren guter Wechsel oder auf eine, jedoch nur im Einver- 
ständnisse mit dem Ausschusse festzusetzende, sonstige Art und Weise nutzbar anzu- 
legen; 
nach Bedürfniß Darlehne bis zu dem vierten Theile des § 2 angegebenen Capi- 
tals unter Zustimmung des Ausschusses (§ 64) und mit Genehmigung der 
Regierung aufzunehmen und dagegen das Eigenthum der Gesellschaft zu verpfänden; 
einzelne von der Gesellschaft zu vorübergehenden Zwecken erworbene oder entbehr- 
lich gewordene Grundstücke im Einverständnisse mit dem Ausschusse zu veräußern; 
alljährlich Ende Juni vorläufige und Ende Derember Hauptabschlüsse der Rech- 
nungen über Einnahme und Ausgabe zu fertigen, und solche dem Ausschusse zu 
gemeinschaftlicher Bestimmung der Dividendenbeträge (I§ 22 und 23), sowie zur 
Prüfung, Monirung und Justificirung (§ 66 e) vorzulegen; 
mit jedesmaligem Hauptabschlusse der Rechnungen ein vollständiges Inventarium 
unter Werthsangabe dem Ausschusse zu überreichen; 
die Actiengesellschaft bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu 
vertreten, insonderheit, wenn die Gesellschaft Processe führt, die erkannten Eide 
Namens derselben zu leisten; 
mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art abzu- 
schließen; 
Lehnträger zu bestellen; 
Vollmachten zu ertheilen; 
die für ven Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen anzustellen, zu instruiren, 
zu entlassen und deren Gehalte, sowie außerordentliche Gratificationen zu bestim- 
men, jedoch in den Fällen nur mit Zustimmung des Ausschusses, wenn jährliche 
Gehalte die Summe von 2000 Thalern — — erreichen, und Gratificationen 
den Betrag von 100 Thalern — — überschreiten, — unbeschadet des von der 
Regierung vorbehaltenen Rechtes, den für den Bau der Bahn als Oberingenieur 
oder nach deren Vollendung als Betriebsdirigenten anzustellenden Techniker Sich 
zur Bestätigung präsentiren zu lassen; 
die Tare für die Beförderung auf der Eisenbahn im Einverständnisse mit dem Aus- 
schusse (jedoch unter Gestattung von Ausnahmen in einzelnen Fällen) vorzuschlagen 
und nach vorher eingeholter Genehmigung der Staatsregierung festzusetzen; 
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