Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(176) 
52.) Deceret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen 
Hypothekenbank für das Königl. Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; 
vom 31sten Juli 1845. 
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz 
und des Innern dem nachbefindlichen, zu Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmun- 
gen der 9§ 45 und 78 der von Uns unterm 13ten August vorigen Jahres genehmigten 
Statuten der landständischen Hypothekenbank für das Markgrafthum Oberlaufitz entwor- 
fenen Nachtrage die von den Ständen des Landkreises im besagten Markgrafthume Oberlausitz 
erbetene Bestätigung andurch ertheilt haben und wollen, daß dem Inhalte desselben in allen 
Puncten auf das Genaueste Folge gegeben werde. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt 
worden. 
Dresden, den 31 sten Juli 1845. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Johann Paul von Falkenstein. 
 
	        
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