Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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das ganze Darlehn, bei erfolgtem RKeringeren Wiederaufbaue den Minderbetrag des 
Hypothekenwerths kündigen und einziehen. Die Kündigung kann nach Umständen 
gleich mit der Aufforderung zum Wiederaufbaue eventuell verbunden werden, muß 
aber jedenfalls eine halbjährige Frist enthalten. 
Budissin, am 3ten Mai 1845. 
Die Stände des Landkreises des Königl. Sächs. Markgrafthums 
Oberlausitz 
6 durch « 
Heinrich Erdmann August Dr. Carl Wilhelm Traugott 
von Thielau, Landesältester. von Mayer, Landesbestalter. 
Berichtigungen: 
In § 28 der unterm 13ten August 1844 Allerhöchsten Orts bestätigten Statuten der land- 
ständischen Hypothekenbank für das Königl. Sächsische Markgrafthum Oberlausitz ist Seite 216 des 
Gesetz= und Verordnungsblatres vom Jahre 1844 statt der Worte: „des 2ten bis 16ten Mai“ 
vielmehr „des 2ten bis 16ten März“, sowie Seite 219 am Schlusse des § 45 derselben Sta- 
tuten statt des Wortes „verpfändeten“, vielmehr „verpfändbaren“ zu lesen. 
  
ö33.) Verordnung 
des Justizministeriums an das Stadtgericht zu Leipzig, das Practiciren vor dem 
Handelsgerichte daselbst betreffend; 
vom LIten August 1845. 
Dem Ministerium der Justiz ist vorgetragen worden, was das Stadtgericht zu Leipzig in 
Betreff der bei dem Handelsgerichte daselbst, nach Art. IV der Handelsgerichtsordnung von 
1682 (Cod. Aug. Tom. II., pag. 2040) Statt findenden besondern Vereidung der vor 
demselben zur Praris zuzulassenden Advocaten, unterm b-t.,4 dieses Jahres berich- 
tet hat. 
Wenn nun der in der angezogenen Stelle der Handelsgerichtsordnung ausgedrückte In- 
halt des dießfalls zu leistenden Eides, abgesehen von der darin erwähnten Beobachtung der 
Handelsgerichtsordnung auf ein Mehres nicht gerichtet ist, als was in der für die bereits 
durch das Dippoldiswaldische Mandat vom 1 Sten Februar 1691 (Cod. Aug. Tom. I., 
pag. 1162) angeordnete Vereidung sämmtlicher in Sachsen zur Advocatenpraris zu legiti- 
mirender Sachwalter in dem Mandate vom 1 2ten April 1723 (Cod. Aug. Tom. I., pag. 
1212) vorgeschriebenen Eidesformel sich ausgesprochen findet, deimnach aber eigentlich schon 
durch diese Geschte der Grund jener Bestimmung der Handelsgerichtsordnung weggefallen ist.
	        
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