(∆ 178)
das ganze Darlehn, bei erfolgtem RKeringeren Wiederaufbaue den Minderbetrag des
Hypothekenwerths kündigen und einziehen. Die Kündigung kann nach Umständen
gleich mit der Aufforderung zum Wiederaufbaue eventuell verbunden werden, muß
aber jedenfalls eine halbjährige Frist enthalten.
Budissin, am 3ten Mai 1845.
Die Stände des Landkreises des Königl. Sächs. Markgrafthums
Oberlausitz
6 durch «
Heinrich Erdmann August Dr. Carl Wilhelm Traugott
von Thielau, Landesältester. von Mayer, Landesbestalter.
Berichtigungen:
In § 28 der unterm 13ten August 1844 Allerhöchsten Orts bestätigten Statuten der land-
ständischen Hypothekenbank für das Königl. Sächsische Markgrafthum Oberlausitz ist Seite 216 des
Gesetz= und Verordnungsblatres vom Jahre 1844 statt der Worte: „des 2ten bis 16ten Mai“
vielmehr „des 2ten bis 16ten März“, sowie Seite 219 am Schlusse des § 45 derselben Sta-
tuten statt des Wortes „verpfändeten“, vielmehr „verpfändbaren“ zu lesen.
ö33.) Verordnung
des Justizministeriums an das Stadtgericht zu Leipzig, das Practiciren vor dem
Handelsgerichte daselbst betreffend;
vom LIten August 1845.
Dem Ministerium der Justiz ist vorgetragen worden, was das Stadtgericht zu Leipzig in
Betreff der bei dem Handelsgerichte daselbst, nach Art. IV der Handelsgerichtsordnung von
1682 (Cod. Aug. Tom. II., pag. 2040) Statt findenden besondern Vereidung der vor
demselben zur Praris zuzulassenden Advocaten, unterm b-t.,4 dieses Jahres berich-
tet hat.
Wenn nun der in der angezogenen Stelle der Handelsgerichtsordnung ausgedrückte In-
halt des dießfalls zu leistenden Eides, abgesehen von der darin erwähnten Beobachtung der
Handelsgerichtsordnung auf ein Mehres nicht gerichtet ist, als was in der für die bereits
durch das Dippoldiswaldische Mandat vom 1 Sten Februar 1691 (Cod. Aug. Tom. I.,
pag. 1162) angeordnete Vereidung sämmtlicher in Sachsen zur Advocatenpraris zu legiti-
mirender Sachwalter in dem Mandate vom 1 2ten April 1723 (Cod. Aug. Tom. I., pag.
1212) vorgeschriebenen Eidesformel sich ausgesprochen findet, deimnach aber eigentlich schon
durch diese Geschte der Grund jener Bestimmung der Handelsgerichtsordnung weggefallen ist.