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und eine doppelte Verpflichtung zu ganz gleichen Obliegenheiten als rein überflüssig sich dar-
stellt, eben so überflüssig aber das eidliche Versprechen der Beobachtung der Hanvelsgerichts-
ordnung erscheint, als wozu, vermöge der ihr beiwohnenden gesetzlichen Kraft, der Sach-
walter ohnehin verbunden ist, überdieß auch nach der Analogie dessen, was in § 39 des
Gesetzes B. vom 2 Ssten Januar 1835 (Gesetz= u. Verordnungsblatt vom Jahre 1835,
S. 71) bestimmt ist, es doppelt unangemessen geworden ist, einen besondern Gebrauch bei
einem einzelnen Untergerichte in dieser Beziehung ferner bestehen zu lassen: so wird an er-
nanntes Stadtgericht hiermit verordnet, bei dem zu ihm gehörigen Handelsgerichte eine be-
sondere Vereidung der daselbst practicirenden Advocaten nicht weiter vornehmen zu lassen,
und jedem vom Justizministerium immatriculirten Sachwalter die Praxris bei demselben zu
gestatten. Dabei bleibt jedoch, in Betracht der besondern bei dem Handelsgerichte obwal-
tenden Umstände, diesem unbenommen, auf Klagen und andere Gesuche, welche von außer-
halb Leipzig sich aufhaltenden Parteien und Sachwaltern eingehen, nach Befinden die Ent-
schließung und Verfügung davon abhängig zu machen, daß ein daselbst wohnhafter Advocat
zur Annahme von Ladungen und Notificationen bevollmächtigt oder substituirt werde.
Diese Verordnung wird durch Aufnahme in das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich
bekannt gemacht werden.
Dresden, den 1 #ten August 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
54.) Verordnung
zur Publication eines Bundesbeschlusses über die Bestrafung des Negerhandels;
vom 18ten August 1845.
Wöon, Friedrich August, von GEOTITE# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c. verkünden hiermit, daß über die Bestrafung des Negerhandels
in der 21sten dießjährigen Bundesversammlung folgender Beschluß gefaßt worden ist:
In voller und gerechter Anerkennung der Gesinnungen und Grundsätze christ-
licher Menschenliebe, welche die Höfe von Großbritannien, Oestreich, Preußen und
Rußland zu dem wegen Unterdrückung des Negerhandels (traité des negres)
am 20sten December 1841 geschlossenen Uebereinkommen veranlaßt haben und
von dem Wunsche beseelt, so viel von ihnen abhängt, auch ihrer Seits zur gänz-
lichen Ausrottung dieses verbrecherischen Handels mitzuwirken, haben sich sämmt-
liche deutsche Regierungen dahin vereinbart, daß von denselben der Negerhandel
allgemein verboten werde.
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